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Notrufnummern/Kontakte:

Eine verletzte Katze am Straßenrand.
Wer trägt die Tierarztkosten für verletzte Fundtiere?

Die Redaktion von Geliebte Katze befragte dazu Steffen Beuys vom DTSB:  Ist die Katze ein Fundtier, dann muss das Ordnungsamt der Gemeinde zahlen, ist der die Katze gefunden wurde. Oft ist strittig, ob eine Katze überhaupt ein Fundtier ist. Meist argumentieren Gemeinden, dass die Katze herrenlos/freilebend ist

(gehört niemandem, daher auch kein Fundrecht anwendbar). Oder:  Die Katze sei nur auf dem Weg nach Hause gewesen, bevor der Unfall passierte. Hier wäre der Eigentümer zur Kostenerstattung verpflichtet. Eine pauschale Ablehnung der Gemeinden, ohne Prüfung der Fundumstände ist sicherlich nicht rechtens,

da oft die Bundesländer Ministeralerlasse mit folgendem Inhalt gelten:

 

Bis zum Beweis des Gegenteils ist von einem Fundtier auszugehen.

 DTSB_Geliebte_Katze_082008_1200.jpg

Mit freundlicher Genehmigung von: www.geliebte-katze.de; redaktion@herz-fuer-tiere.de

 

Wie sind die Regelungen im Hohen Westerwald?

Die Regelungen sind hier sehr unterschiedlich. Die Verbandsgemeinden Westerburg, Montabaur, Selters, Höhr-Grenzhausen, Wirges etc. haben einen Vertag mit dem Tierheim Montabaur geschlossen, welches sich vertraglich verpflichtet hat, für die Fundtiere aus den

Verbandsgemeinden und den dazugehörigen Orten aufzukommen. Ransbach-Baumbach unterhält ein eigenes kleines Tierheim. Die Stadt Rennerod arbeitet seit Jahrzehnten mit dem Tierheim für Rennerod und Umgebung in Elsoff/Mittelhofen zusammen und

entlohnt das Tierheim in Form von Pensionzahlungen für die Fundtiere. Die Verbandsgemeinde Hachenburg arbeitet ebenfalls mit einer eigenen Tierauffangstation, die an der Kläranlage von Hachenburg eingerichtet ist und vom Freundeskreis für Fundtiere aus

der Verbandgemeinde Hachenburg e.V. betrieben wird. Der Verein setzt sich sogar über die gesetzlichen Fristen der Fundtierverwahrung für Hunde und Katzen aus der Verbandsgemeinde ein. Der Tierschutzverein kooperiert mit einem weiteren Katzenschutzverein, da sie über keine

Aufnahmekapazitäten für Katzen verfügen. Der Verein wirbt damit im Jahre 2000 eine Lücke im Tierschutz für die Region geschlossen zu haben. Durch die Kooperation sind die Tiere auf der Verbandsgemeinde Hachenburg versorgt. In der Verbandsgemeinde Bad Marienberg

gibt es generell keine Fundtiere, niemand vermisst sein Haustier, seit 1987 gab es keinen Fundhund mehr und noch niemals eine Fundkatze. Aufgefundene Kampfhunde werden gegen eine tägliche Pauschale von 5 Euro im Tierheim Montabaur aufgenommen, ansonsten ist die Kommune Träger einer Auffangstation

an der Kläranlage von Unnau. Die Verbandsgemeinde Wallmerod hat ebenfalls keine Fundkatzen, noch nie wurde eine Katze vermisst gemeldet. Die Verbandsgemeinde Selters hat zur Fundtierverwahrung einen Vertrag mit dem Tierheim Neuwied geschlossen, welches bis zum Jahr 2005 die Tiere an das

Tierheim in Ransbach-Baumbach weitergab, seither gab es jahrelang keine neuen Regelungen zur Verwahrung unser in Not befindlichen Mitgeschöpfe, seit 2009 wird nun das Tierheim Mons & Tabor als zuständig benannt.  Ein staatliches Tierheim gibt es derzeit leider im Westerwald noch nicht. 

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Die Katzenhilfe-Westerwald e.V. versucht zu helfen, wo es geht, rund 500 bis 600 Tiere finden jährlich Hilfe durch unseren ehrenamtlichen Verein. 

Oftmals sind wir am Limit und können den Findern nur mit Rat und Tat zur Seite stehen, daher möchten wir auf dieser Seite auch auf weitere Tierschutzvereine in der Umgebung hinweisen, insbesondere auf die Vereine, die kommunal gefördert werden,
damit sie mit den erhaltenen Steuergeldern "als verlängerter Arm" für die Ordnungsämter, als zuständige Behörde für Fundtiere, agieren können, die nach dem Gesetz für die Dauer von 6 Monaten für die Fundtiere aufkommen. 

                     ww-mit-logoschwarz.jpgTierheimmangel im Westerwald

Tierschutzbeirat des Landes Rheinland-Pfalz

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Katzenkastration ist Tierschutz!

Ein Bericht von Dr. Helmut Stadtfeld, Vorsitzender des Tierschutzbeirates Rheinland-Pfalz

Viele Tierheime und Tierschutzvereine in Rheinland-Pfalz sind mit der Versorgung von Katzen, die ausgehungert, verletzt oder krank
und meist unkastriert aufgefunden werden, zunehmend überfordert. Hinzu kommt die bei etlichen Ordnungsämtern zu beobachtende

Tendenz, von herrenlosen Katzen statt von Fundkatzen zu sprechen, um sich der Verpflichtung zur Kostenübernahme zu entziehen. Der Tierschutzbeirat Rheinland-Pfalz appelliert an die Kommunen, den ehrenamtlichen Tierschützern in dieser schwierigen

Situation beizustehen und fordert gleichzeitig die Katzenhalter auf, ihre Tiere beiderlei Geschlechts kastrieren zu lassen.

"Für die Jungkatzen vom vergangenen Jahr ist es jetzt höchste Zeit" erläutert Dr. Helmut Stadtfeld, Vorsitzender des Gremiums. Katzen sind mit 5 bis 10 Monaten geschlechtsreif, eine weibliche Katze bekommt bis zu dreimal im Jahr ein bis sechs Junge.

Wer Katzen hält oder auf seinem Grundstück anfüttert, ohne ihre unkontrollierte Vermehrung zu verhindern, handelt verantwortungslos und produziert Tierleid.

Vielerorts werden von Seiten der Tierschutzvereine oder Tierheime Zuschüsse für die Katzenkastration gewährt.

Nähere Auskünfte hierzu erteilen die örtlichen Tierschutzvereine.

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Mit freundlicher Genehmigung vom Lokalanzeiger www.guggmo.de

 

Sie vermissen Ihr Tier oder Ihnen ist eine Katze zugelaufen?
Bei tätowierten und/oder gechipten Haustieren, reicht meist ein Anruf bei Tasso, Europas größtem Haustierzentralregister und die Rückvermittlung kann schnell zustande kommen. Schwieriger wird es, wenn versäumt wurde, das Tier zu kennzeichnen. Anlaufstelle Nr. 1
für Fundtiere ist das Fundbüro/Ordnungsamt ihrer Stadt/Gemeinde, werden die Tiere außerhalb der Öffnungszeiten gemeldet, treten die Polizeibehörden ein. Oftmals bleiben Tiere über Tage, Wochen, Monate gar Jahre im Tierheim sitzen, weil ihre Besitzer es versäumt haben, die Tiere bei den
zuständigen Behörden als vermißt zu melden! Wir bieten Ihnen in Kooperation mit Tasso und der Business Solutions CoMedius den kostenlosen Service zur Nutzung unseres Such- und Fundbuches. Hier haben Sie die Möglichkeit Such- und Fundtiere mit bis zu drei .jpg Bildern kostenfrei publik zu machen:

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Wir empfehlen Ihnen, Ihr Haustier vor dem ersten Freigang zu kastrieren, dann bleibt in der Regel der Bewegungsradius deutlich kleiner, als bei unkastrierten Katzen. Dringend sollten Sie ihr Tier auch in beiden Ohren tätowieren, sowie zusätzlich chippen und kostenfrei bei Tasso registrieren lassen.

Katzenkastration ist Pflicht!

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 Weitere Anlaufstellen für Such- und Fundtiere:  
   
 Regionale Presse:  
 Vermisstes Haustier in der Zeitung veröffentlichen Lokalanzeiger lokalanzeiger@katzenhilfe-westerwald.de
 Vermisstes Haustier in der Zeitung veröffentlichen Verlag Wittich verlag-wittich@katzenhilfe-westerwald.de
 Vermisstes Haustier in der Zeitung veröffentlichen Rheinzeitung rheinzeitung@katzenhilfe-westerwald.de
   
 Fundbüro der Gemeinde wo Ihr Tier entlaufen ist  - siehe Tabellen weiter unten -
 Polizei  - siehe Tabellen weiter unten -
 Tasso  - siehe Tabellen weiter unten -
 Umliegende Tierärzte  - siehe Tabellen weiter unten -
 Örtliche Tierschutzvereine  - siehe Tabellen weiter unten -
 Tierheime  - siehe Tabellen weiter unten -
 Bürgermeister   - dem Amtsblatt zu entnehmen -
   
 Fundbüro/Ordnungsamt:  
 Fundtiermeldestelle der Städte und Gemeinden Bad Marienberg 02661-62680 od. 0171-2439685
 Fundtiermeldestelle der Städte und Gemeinden Bölsberg  02661-62680 od. 0171-2439685
 Fundtiermeldestelle der Städte und Gemeinden Dreisbach 02661-62680 od. 0171-2439685
 Fundtiermeldestelle der Städte und Gemeinden Fehl-Ritzhausen 02661-62680 od. 0171-2439685
 Fundtiermeldestelle der Städte und Gemeinden Großseifen 02661-62680 od. 0171-2439685
 Fundtiermeldestelle der Städte und Gemeinden Hahn bei Bad Mbg. 02661-62680 od. 0171-2439685
 Fundtiermeldestelle der Städte und Gemeinden Hardt 02661-62680 od. 0171-2439685
 Fundtiermeldestelle der Städte und Gemeinden Hof 02661-62680 od. 0171-2439685
 Fundtiermeldestelle der Städte und Gemeinden

 Kirburg

 02661-62680 od. 0171-2439685
 Fundtiermeldestelle der Städte und Gemeinden Langenbach b. Kirb 02661-62680 od. 0171-2439685
 Fundtiermeldestelle der Städte und Gemeinden Lautzenbrücken 02661-62680 od. 0171-2439685
 Fundtiermeldestelle der Städte und Gemeinden Mörlen 02661-62680 od. 0171-2439685
 Fundtiermeldestelle der Städte und Gemeinden Neunkhausen 02661-62680 od. 0171-2439685
 Fundtiermeldestelle der Städte und Gemeinden Nisterau 02661-62680 od. 0171-2439685
 Fundtiermeldestelle der Städte und Gemeinden Bach 02661-62680 od. 0171-2439685
 Fundtiermeldestelle der Städte und Gemeinden Nistertal 02661-62680 od. 0171-2439685
 Fundtiermeldestelle der Städte und Gemeinden Norken 02661-62680 od. 0171-2439685
 Fundtiermeldestelle der Städte und Gemeinden Stockhausen-Illfurth 02661-62680 od. 0171-2439685
 Fundtiermeldestelle der Städte und Gemeinden Unnau 02661-62680 od. 0171-2439685
 Fundtiermeldestelle der Städte und Gemeinden Hachenburg 02662-801160 od. 801132 od. 6830
 Fundtiermeldestelle der Städte und Gemeinden Alpenrod 02662-801160 od. 801132 od. 6830
 Fundtiermeldestelle der Städte und Gemeinden Astert 02662-801160 od. 801132 od. 6830
 Fundtiermeldestelle der Städte und Gemeinden Atzelgift 02662-801160 od. 801132 od. 6830
 Fundtiermeldestelle der Städte und Gemeinden Borod 02662-801160 od. 801132 od. 6830
 Fundtiermeldestelle der Städte und Gemeinden Dreifelden 02662-801160 od. 801132 od. 6830
 Fundtiermeldestelle der Städte und Gemeinden Gehlert 02662-801160 od. 801132 od. 6830
 Fundtiermeldestelle der Städte und Gemeinden Giesenhausen 02662-801160 od. 801132 od. 6830
 Fundtiermeldestelle der Städte und Gemeinden Hattert 02662-801160 od. 801132 od. 6830
 Fundtiermeldestelle der Städte und Gemeinden Heimborn 02662-801160 od. 801132 od. 6830
 Fundtiermeldestelle der Städte und Gemeinden Heuzert 02662-801160 od. 801132 od. 6830
 Fundtiermeldestelle der Städte und Gemeinden Höchstenbach 02662-801160 od. 801132 od. 6830
 Fundtiermeldestelle der Städte und Gemeinden Kroppach 02662-801160 od. 801132 od. 6830
 Fundtiermeldestelle der Städte und Gemeinden Kundert 02662-801160 od. 801132 od. 6830
 Fundtiermeldestelle der Städte und Gemeinden Limbach 02662-801160 od. 801132 od. 6830
 Fundtiermeldestelle der Städte und Gemeinden Linde 02662-801160 od. 801132 od. 6830
 Fundtiermeldestelle der Städte und Gemeinden Lochum 02662-801160 od. 801132 od. 6830
 Fundtiermeldestelle der Städte und Gemeinden Luckenbach 02662-801160 od. 801132 od. 6830
 Fundtiermeldestelle der Städte und Gemeinden Marzhausen 02662-801160 od. 801132 od. 6830
 Fundtiermeldestelle der Städte und Gemeinden Merkelbach 02662-801160 od. 801132 od. 6830
 Fundtiermeldestelle der Städte und Gemeinden Mörsbach 02662-801160 od. 801132 od. 6830
 Fundtiermeldestelle der Städte und Gemeinden Mudenbach 02662-801160 od. 801132 od. 6830
 Fundtiermeldestelle der Städte und Gemeinden Mündersbach 02662-801160 od. 801132 od. 6830
 Fundtiermeldestelle der Städte und Gemeinden Müschenbach 02662-801160 od. 801132 od. 6830
 Fundtiermeldestelle der Städte und Gemeinden Nister 02662-801160 od. 801132 od. 6830
 Fundtiermeldestelle der Städte und Gemeinden Roßbach 02662-801160 od. 801132 od. 6830
 Fundtiermeldestelle der Städte und Gemeinden Steinebach a.d. Wied 02662-801160 od. 801132 od. 6830
 Fundtiermeldestelle der Städte und Gemeinden Stein-Wingert 02662-801160 od. 801132 od. 6830
 Fundtiermeldestelle der Städte und Gemeinden Streithausen 02662-801160 od. 801132 od. 6830
 Fundtiermeldestelle der Städte und Gemeinden Wahlrod 02662-801160 od. 801132 od. 6830
 Fundtiermeldestelle der Städte und Gemeinden Welkenbach 02662-801160 od. 801132 od. 6830
 Fundtiermeldestelle der Städte und Gemeinden Wied 02662-801160 od. 801132 od. 6830
 Fundtiermeldestelle der Städte und Gemeinden Winkelbach 02662-801160 od. 801132 od. 6830
 Fundtiermeldestelle der Städte und Gemeinden Rennerod 02664-506721 od. 9928-20 od. -22
 Fundtiermeldestelle der Städte und Gemeinden Bretthausen 02664-506721 od. 9928-20 od. -22
 Fundtiermeldestelle der Städte und Gemeinden Elsoff 02664-506721 od. 9928-20 od. -22
 Fundtiermeldestelle der Städte und Gemeinden Mittelhofen 02664-506721 od. 9928-20 od. -22
 Fundtiermeldestelle der Städte und Gemeinden Hellenhahn 02664-506721 od. 9928-20 od. -22
 Fundtiermeldestelle der Städte und Gemeinden Schellenberg 02664-506721 od. 9928-20 od. -22
 Fundtiermeldestelle der Städte und Gemeinden Homberg 02664-506721 od. 9928-20 od. -22
 Fundtiermeldestelle der Städte und Gemeinden Hüblingen 02664-506721 od. 9928-20 od. -22
 Fundtiermeldestelle der Städte und Gemeinden Irmtraut  02664-506721 od. 9928-20 od. -22
 Fundtiermeldestelle der Städte und Gemeinden Liebenscheid 02664-506721 od. 9928-20 od. -22
 Fundtiermeldestelle der Städte und Gemeinden Neunkirchen 02664-506721 od. 9928-20 od. -22 
 Fundtiermeldestelle der Städte und Gemeinden Neustadt WW 02664-506721 od. 9928-20 od. -22
 Fundtiermeldestelle der Städte und Gemeinden Niederroßbach 02664-506721 od. 9928-20 od. -22
 Fundtiermeldestelle der Städte und Gemeinden Nister-Möhrendorf 02664-506721 od. 9928-20 od. -22
 Fundtiermeldestelle der Städte und Gemeinden Oberrod 02664-506721 od. 9928-20 od. -22
 Fundtiermeldestelle der Städte und Gemeinden Oberroßbach 02664-506721 od. 9928-20 od. -22
 Fundtiermeldestelle der Städte und Gemeinden Rehe 02664-506721 od. 9928-20 od. -22
 Fundtiermeldestelle der Städte und Gemeinden Salzburg 02664-506721 od. 9928-20 od. -22
 Fundtiermeldestelle der Städte und Gemeinden Seck 02664-506721 od. 9928-20 od. -22
 Fundtiermeldestelle der Städte und Gemeinden Stein-Neukirch 02664-506721 od. 9928-20 od. -22
 Fundtiermeldestelle der Städte und Gemeinden Waigandshain 02664-506721 od. 9928-20 od. -22
 Fundtiermeldestelle der Städte und Gemeinden Waldmühlen 02664-506721 od. 9928-20 od. -22
 Fundtiermeldestelle der Städte und Gemeinden Westernohe 02664-506721 od. 9928-20 od. -22
 Fundtiermeldestelle der Städte und Gemeinden Willingen 02664-506721 od. 9928-20 od. -22
 Fundtiermeldestelle der Städte und Gemeinden Zehnhausen b. R. 02664-506721 od. 9928-20 od. -22
 Fundtiermeldestelle der Städte und Gemeinden Westerburg 02663-291231 od. 0172-6531759
 Fundtiermeldestelle der Städte und Gemeinden Ailertchen 02663-291231 od. 0172-6531759
 Fundtiermeldestelle der Städte und Gemeinden Bellingen 02663-291231 od. 0172-6531759
 Fundtiermeldestelle der Städte und Gemeinden Berzhahn 02663-291231 od. 0172-6531759
 Fundtiermeldestelle der Städte und Gemeinden Brandscheid 02663-291231 od. 0172-6531759
 Fundtiermeldestelle der Städte und Gemeinden Enspel 02663-291231 od. 0172-6531759
 Fundtiermeldestelle der Städte und Gemeinden Gemünden  02663-291231 od. 0172-6531759
 Fundtiermeldestelle der Städte und Gemeinden Girkenroth 02663-291231 od. 0172-6531759
 Fundtiermeldestelle der Städte und Gemeinden Guckheim 02663-291231 od. 0172-6531759
 Fundtiermeldestelle der Städte und Gemeinden Härtlingen 02663-291231 od. 0172-6531759
 Fundtiermeldestelle der Städte und Gemeinden Halbs 02663-291231 od. 0172-6531759
 Fundtiermeldestelle der Städte und Gemeinden Hergenroth 02663-291231 od. 0172-6531759
 Fundtiermeldestelle der Städte und Gemeinden Höhn 02663-291231 od. 0172-6531759
 Fundtiermeldestelle der Städte und Gemeinden Kaden 02663-291231 od. 0172-6531759
 Fundtiermeldestelle der Städte und Gemeinden Kölbingen 02663-291231 od. 0172-6531759
 Fundtiermeldestelle der Städte und Gemeinden Langenhahn 02663-291231 od. 0172-6531759
 Fundtiermeldestelle der Städte und Gemeinden Pottum 02663-291231 od. 0172-6531759
 Fundtiermeldestelle der Städte und Gemeinden Rotenhain 02663-291231 od. 0172-6531759
 Fundtiermeldestelle der Städte und Gemeinden Rothenbach 02663-291231 od. 0172-6531759
 Fundtiermeldestelle der Städte und Gemeinden Stahlhofen 02663-291231 od. 0172-6531759
 Fundtiermeldestelle der Städte und Gemeinden Stockum-Püschen 02663-291231 od. 0172-6531759
 Fundtiermeldestelle der Städte und Gemeinden Weltersburg 02663-291231 od. 0172-6531759
 Fundtiermeldestelle der Städte und Gemeinden Willmenrod 02663-291231 od. 0172-6531759
 Fundtiermeldestelle der Städte und Gemeinden Winnen 02663-291231 od. 0172-6531759
 Fundtiermeldestelle der Städte und Gemeinden Puderbach 02684-858-0
 Fundtiermeldestelle der Städte und Gemeinden Wissen 02742-939120 od. 0171-3219391
 Fundtiermeldestelle der Städte und Gemeinden Ransbach-Baumbach 02601-9117484
 Fundtiermeldestelle der Städte und Gemeinden Wirges 02602-60190 od. 0171-5218902 oder 02602-2870 oder 02608-222 oder 02602-916852 oder 02602-7983
 Fundtiermeldestelle der Städte und Gemeinden Bannberscheid 02602-60190 od. 0171-5218902 oder 02602-2870 oder 02608-222 oder 02602-916852 oder 02602-7983
 Fundtiermeldestelle der Städte und Gemeinden Dernbach 02602-60190 od. 0171-5218902 oder 02602-2870 oder 02608-222 oder 02602-916852 oder 02602-7983
 Fundtiermeldestelle der Städte und Gemeinden Ebernhahn 02602-60190 od. 0171-5218902 oder 02602-2870 oder 02608-222 oder 02602-916852 oder 02602-7983
 Fundtiermeldestelle der Städte und Gemeinden Helferskirchen 02602-60190 od. 0171-5218902 oder 02602-2870 oder 02608-222 oder 02602-916852 oder 02602-7983
 Fundtiermeldestelle der Städte und Gemeinden Leuterod 02602-60190 od. 0171-5218902 oder 02602-2870 oder 02608-222 oder 02602-916852 oder 02602-7983
 Fundtiermeldestelle der Städte und Gemeinden Mogendorf 02602-60190 od. 0171-5218902 oder 02602-2870 oder 02608-222 oder 02602-916852 oder 02602-7983
 Fundtiermeldestelle der Städte und Gemeinden Moschheim 02602-60190 od. 0171-5218902 oder 02602-2870 oder 02608-222 oder 02602-916852 oder 02602-7983
 Fundtiermeldestelle der Städte und Gemeinden Niedersayn 02602-60190 od. 0171-5218902 oder 02602-2870 oder 02608-222 oder 02602-916852 oder 02602-7983
 Fundtiermeldestelle der Städte und Gemeinden Ötzingen 02602-60190 od. 0171-5218902 oder 02602-2870 oder 02608-222 oder 02602-916852 oder 02602-7983
 Fundtiermeldestelle der Städte und Gemeinden Siershahn 02602-60190 od. 0171-5218902 oder 02602-2870 oder 02608-222 oder 02602-916852 oder 02602-7983
 Fundtiermeldestelle der Städte und Gemeinden Staudt 02602-60190 od. 0171-5218902 oder 02602-2870 oder 02608-222 oder 02602-916852 oder 02602-7983
 Fundtiermeldestelle der Städte und Gemeinden Selters 02626-7640 od. 02608-222 od. 0171-5218902 od. 0172-6531759
 Fundtiermeldestelle der Städte und Gemeinden Ellenhausen 02626-7640 od. 02608-222 od. 0171-5218902 od. 0172-6531759
 Fundtiermeldestelle der Städte und Gemeinden Ewighausen 02626-7640 od. 02608-222 od. 0171-5218902 od. 0172-6531759
 Fundtiermeldestelle der Städte und Gemeinden Freilingen 02626-7640 od. 02608-222 od. 0171-5218902 od. 0172-6531759
 Fundtiermeldestelle der Städte und Gemeinden Freirachdorf 02626-7640 od. 02608-222 od. 0171-5218902 od. 0172-6531759
 Fundtiermeldestelle der Städte und Gemeinden Goddert 02626-7640 od. 02608-222 od. 0171-5218902 od. 0172-6531759
 Fundtiermeldestelle der Städte und Gemeinden Hartenfels 02626-7640 od. 02608-222 od. 0171-5218902 od. 0172-6531759
 Fundtiermeldestelle der Städte und Gemeinden Herschbach 02626-7640 od. 02608-222 od. 0171-5218902 od. 0172-6531759
 Fundtiermeldestelle der Städte und Gemeinden Krümmel 02626-7640 od. 02608-222 od. 0171-5218902 od. 0172-6531759
 Fundtiermeldestelle der Städte und Gemeinden Marienrachdorf 02626-7640 od. 02608-222 od. 0171-5218902 od. 0172-6531759
 Fundtiermeldestelle der Städte und Gemeinden Maroth 02626-7640 od. 02608-222 od. 0171-5218902 od. 0172-6531759
 Fundtiermeldestelle der Städte und Gemeinden Maxsain 02626-7640 od. 02608-222 od. 0171-5218902 od. 0172-6531759
 Fundtiermeldestelle der Städte und Gemeinden Nordhofen 02626-7640 od. 02608-222 od. 0171-5218902 od. 0172-6531759
 Fundtiermeldestelle der Städte und Gemeinden Quirnbach 02626-7640 od. 02608-222 od. 0171-5218902 od. 0172-6531759
 Fundtiermeldestelle der Städte und Gemeinden Rückeroth 02626-7640 od. 02608-222 od. 0171-5218902 od. 0172-6531759
 Fundtiermeldestelle der Städte und Gemeinden Schenkelberg 02626-7640 od. 02608-222 od. 0171-5218902 od. 0172-6531759
 Fundtiermeldestelle der Städte und Gemeinden Sessenhausen 02626-7640 od. 02608-222 od. 0171-5218902 od. 0172-6531759
 Fundtiermeldestelle der Städte und Gemeinden Steinen 02626-7640 od. 02608-222 od. 0171-5218902 od. 0172-6531759
 Fundtiermeldestelle der Städte und Gemeinden Vielbach 02626-7640 od. 02608-222 od. 0171-5218902 od. 0172-6531759
 Fundtiermeldestelle der Städte und Gemeinden Weidenhahn 02626-7640 od. 02608-222 od. 0171-5218902 od. 0172-6531759
 Fundtiermeldestelle der Städte und Gemeinden Wölferlingen 02626-7640 od. 02608-222 od. 0171-5218902 od. 0172-6531759
 Fundtiermeldestelle der Städte und Gemeinden Altenkirchen 02681-85-229
 Fundtiermeldestelle der Städte und Gemeinden Hamm/Sieg 02682-969314
 Fundtiermeldestelle der Städte und Gemeinden Hamm/Sieg 0178-5921256
 Fundtiermeldestelle der Städte und Gemeinden Wallmerod WW 06435-508-0
 Fundtiermeldestelle der Städte und Gemeinden Höhr-Grenzhausen 02624-104-0
 Fundtiermeldestelle der Städte und Gemeinden Gebhardshain 02747-809-0
 Fundtiermeldestelle der Städte und Gemeinden Diez 06432-989517
 Fundtiermeldestelle der Städte und Gemeinden Betzdorf 02741-2910 od. 0171-3219391
 Fundtiermeldestelle der Städte und Gemeinden Wallmeroth b. Betzd. 02741-2910 od. 0160-8541426
 Fundtiermeldestelle der Städte und Gemeinden Birken-Honigsessen 02742-939120 od. 0171-3219391
 Fundtiermeldestelle der Städte und Gemeinden Hövels 02742-939120 od. 0171-3219391
 Fundtiermeldestelle der Städte und Gemeinden Katzwinkel / Sieg 02742-939120 od. 0171-3219391
 Fundtiermeldestelle der Städte und Gemeinden Mittelhof 02742-939120 od. 0171-3219391
 Fundtiermeldestelle der Städte und Gemeinden Dickendorf 02747-8090 od. 0160-8541426
 Fundtiermeldestelle der Städte und Gemeinden Elben 02747-8090 od. 0160-8541426
 Fundtiermeldestelle der Städte und Gemeinden Elkenroth 02747-8090 od. 0160-8541426
 Fundtiermeldestelle der Städte und Gemeinden Fensdorf 02747-8090 od. 0160-8541426
 Fundtiermeldestelle der Städte und Gemeinden Kausen 02747-8090 od. 0160-8541426
 Fundtiermeldestelle der Städte und Gemeinden Malberg 02747-8090 od. 0160-8541426
 Fundtiermeldestelle der Städte und Gemeinden Nauroth 02747-8090 od. 0160-8541426
 Fundtiermeldestelle der Städte und Gemeinden Rosenheim 02747-8090 od. 0160-8541426
 Fundtiermeldestelle der Städte und Gemeinden Steinebach / Sieg 02747-8090 od. 0160-8541426
 Fundtiermeldestelle der Städte und Gemeinden Steineroth 02747-8090 od. 0160-8541426
 Fundtiermeldestelle der Städte und Gemeinden Molzhain 02747-8090 od. 0160-8541426
 Fundtiermeldestelle der Städte und Gemeinden Gebhardshain 02747-8090 od. 0160-8541426
 Fundtiermeldestelle der Städte und Gemeinden Dauersberg 02741-2910 od. 0171-607352
 Fundtiermeldestelle der Städte und Gemeinden Grünebach 02741-2910 od. 0171-607352
 Fundtiermeldestelle der Städte und Gemeinden Scheuerfeld 02741-2910 od. 0171-607352
 Fundtiermeldestelle der Städte und Gemeinden Montabaur 02602-126-0
 Fundtiermeldestelle der Städte und Gemeinden Limburg 06433-861-5

 Sofern die Ordnungsämter/Fundbüros nicht erreichbar

 sind, wenden Sie sich an die örtliche Polizei.

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Kreisveterinäramt Montabaur 02602-124-238
Kreisveterinäramt Altenkirchen 02681-812820
Kreisveterinäramt Limburg 06433-8615
Kreisveterinäramt Siegen 0271-333-1217
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 Polizei Westerburg 02663-9805-0
 Polizei Hachenburg 02662-9558-0
 Polizei Montabaur 02602-9226-0
 Polizei Wissen 02742-9350
 Polizei Betzdorf 02741-9260
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 Tierrettung Feuerwehr Zentralruf112 
 Tierrettung Polizei Zentralruf110 
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 Pension - Katzenbetreuung Nentershausen

 06485-911696

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Telefonseelsorge Zentralruf  
 katholisch 0 800 - 1 11 02 22  
 evangelisch 0 800 - 1 11 01 11  
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 Elterntelefon 0 800 - 1 11 05 50 
 Schwangere in Not  0 800 - 4 56 07 89 
   
AWO Gemeindepsychiatrie, Bad Marienberg   
     Integration psychisch Beeinträchtigter   
   
    OptiServ Dienstleistungen  02661-980879-0
    OptiServ Dienstleistungen Fax 02661-980879-9
         * Garten- und Grundstückspflege  
         * Hausmeisterservice  
         * Winterdienst  
         * Entrümpelungen  
         * Umzüge  
         * Konfektionierung   
        * Montage  
   
    Integrationsprojekt Menschen in Arbeit 02661-983605
    Minigolfanlage   02661-9559-0
    Stiftung Geisberg  02661-9559-0
    Stationärer Wohnbereich  02661-9559-0
    Stationärer Wohnbereich Fax 02661-9559-39
   
    Dorfladen + Bistro in Eichenstruth  02661-939789
       * Lebensmittel     
      * Kalte und heiße Theke  
      * Getränke  
      * Präsentkörbe   
      * Lieferservice Buffet  

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 Tierheime/TSV:   Montabaur  02602-180826
  Montabaur  02608-222
  Montabaur  02602-7983
  Montabaur  02602-916852
  Montabaur  0171-2439685
  Montabaur  0171-5218902
  Montabaur  02602-2870
  Montabaur 02602-917653
  Montabaur 0172-6531759
  Staudt 02602-60374
  Moschheim 0175-4279623
  Rennerod 02664-992822
  Rennerod 02664-992820
  Rennerod 02664-506721
  Hachenburg 02662-939629
  Hachenburg

 02662-6830

  Hachenburg 02662-948485
  Hachenburg 02662-801132
  Neuwied 02631-55356
  Neuwied 02631-52179
  Neuwied 02631-21840
  Neuwied 0163-2808279
  Höhr-Grenzhausen 02624-5355
  Höhr-Grenzhausen 02624-2375
  Rott 02685-8528 
  Siegen 0271-310620
  Siegen 0271-370380
  Siegen 0271-41389
  Siegen 0271-310911 
  Westerburg 0172-6531759
  Selters 02631-55356 oder 0171-5218902 oder 02608-222
  Wirges 02602-917653 oder 180826 oder 0172-6531759
  Olpe 02761-4600
  Ransbach-Baumbach 02623-3992
  Kreis Altenkirchen 02681-6421
  Kreis Altenkirchen 02685-8528
  Kreis Altenkirchen 02741-63590 
  Kreis Altenkirchen 02681-9843822 
  Kreis Altenkirchen 02662-948485 
  Kreis Altenkirchen 02741-24933 
  Kreis Altenkirchen 02681-9843822 
  Wissen 0171-3219391
  Wissen 0171-607352
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  Wissen 02294-6874
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  Hamm 0171-8534565
  Hamm 02682-969314
  Hamm 0178-5921256
  Diez 06432-6638
  Diez 06432-5556
  Limburg 06432-801455
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 Koblenz

 0261-406380
  Koblenz 0261-406380
  Koblenz 0261-9634548
  Koblenz 02602-69146
  Koblenz 0171-2439685
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  Trier 0651-9983338
  Unkel 02645-8621
  Unkel 02224-900413
  Unkel 02224-900414
  Unkel 0171-6956844
  Bad Schwalbach 06120-4845 
  Puderbach 02684-957151
  Dillenburg 02771-32222
  Mainz  02661-949565
  Mainz 06131-687066
  Kirchen 02741-63590
  Wetzlar 06441-22451
  Betzdorf 02741-24933
  Eitorf 02243-5591
  Breibach 02684-989990
  Breibach 02681-950308
  Seck 02664-5911
  Seck 02664-9116414
  Waldbrunn 06479-1776
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Tierarzt Rennerod  02664-1342
Tierarzt Rennerod  0171-2146194
Tierarzt Rennerod  0175-1712165
Tierarzt Westerburg 02663-3585
Tierarzt Girkenroth 06435-408575
Tierarzt Selters 02626-8558
Tierarzt Bad Marienberg 02661-3858

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Haustierzentralregister Tasso Telefon  06190-937300
Haustierzentralregister Tasso Fax 06190-937400
HaustierzentralregisterTasso Mail  tasso@tiernotruf.org
Haustierzentralregister TassoHomepage  www.tiernotruf.org

 

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Katzenhilfe-Westerwald e.V. Vermittlung Katzen02661-40982     (morgens) 
Katzenhilfe-Westerwald e.V. Vermittlung Katzen0177-7889766   (morgens)
Katzenhilfe-Westerwald e.V. Vermittlung Katzen02661-206376   (nachmittags)
Katzenhilfe-Westerwald e.V. Vermittlung Katzen02661-206377   (nachmittags) 
Katzenhilfe-Westerwald e.V. Vermittlung Katzen0160-91210831 (nachmittags)
Katzenhilfe-Westerwald e.V. Vermittlung Katzen0171-8234226   (nachmittags) 
Katzenhilfe-Westerwald e.V. Vermittlung Katzen02663-916693   (abends)
Katzenhilfe-Westerwald e.V. Vermittlung Katzen0174-9920888   (abends) 
Katzenhilfe-Westerwald e.V. Vermittlung Hunde 02661-206381   (vormittags) 
Katzenhilfe-Westerwald e.V. Vermittlung Katzen02664-993410   (vormittags) 
Katzenhilfe-Westerwald e.V. Vermittlung Katzen0175-5838637   (vormittags) 

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Katzenhilfe-Westerwald e.V.  Tierheim

56470 Langenbach bei Bad Marienberg, An der Schmiede 16 

(Richtung Großseifen, nach 150 mtr. rechts, letztes Haus links)

Öffnungszeiten:

Dienstag: 18-19 Uhr

Donnerstag: 19-20 Uhr

Samstag: 15-18 Uhr

Katzenhilfe-Westerwald e.V. Paketanschrift56470 Langenbach bei Bad Marienberg, An der Schmiede 16 0177-7889766
Katzenhilfe-Westerwald e.V.  Geschäftsstelle 56462 Höhn, Postfach  
Katzenhilfe-Westerwald e.V.  GeschäftsstelleZentralruf überwiegend morgens besetzt von 06:00 - 12:00 Uhr 02661-40982 
Katzenhilfe-Westerwald e.V.  GeschäftsstelleFax02661-949935
Katzenhilfe-Westerwald e.V. GeschäftsstelleMailinfo@katzenhilfe-westerwald.de
Katzenhilfe-Westerwald e.V. Katze entlaufen  Bild und Datenversand (Bild bis 300 KB im .jpg Format)

vermisstenmeldung@katzenhilfe-westerwald.de

Katzenhilfe-Westerwald e.V. TierarztteamRennerod, Am Markt 2 02664-1342
Katzenhilfe-Westerwald e.V. Kastrationhilfeantrag zu den Öffnungszeiten im Tierheim  0177-7889766 
Katzenhilfe-Westerwald e.V. AbgabekatzeTierheimleitung0177-7889766 
 Katzenhilfe-Westerwald e.V. Vermittlung allgemeine Vermittlungsfragen / Ablauf02661-206376 

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Umgang mit Fundkatzen
Ableitung der Kastrationsverpflichtung 

Die Anwendung der nachfolgenden Gesetze führt dazu, dass die so genannten „streunenden“, „scheuen“, „verwilderten“, „herrenlos aufgefundenen“ Katzen als Fundtiere anerkannt werden.
 

Wie wird aus einer Hauskatze eine Fundsache?

Ist Ihnen eine Katze zugelaufen oder haben sie eine Katze gefunden, deren Halter sie nicht feststellen können, dann könnte es sich um eine entlaufene oder ausgesetzte Katze handeln. Bei diesen zumeist streunenden und scheuen Katzen handelt es sich um Haustiere und nicht wie oft angenommen wird, um Wildkatzen. Wildkatzen sind vor dem Aussterben bedroht, die Kastration von Wildkatzen ist  somit verboten. Wildkatzen gibt es kaum noch in Deutschland. Überwiegende Populationen gibt es im Bayerischen Wald. Die Wildkatze hat besondere Merkmale, die sich deutlich von einer scheuen, allenfalls verwilderten Hauskatze, meist EKH unterscheidet.
 

Wann es sich um ein Fundtier handelt, wird im nachfolgenden Auszug deutlich:

„Auszug aus dem Tierschutzbericht der Bundesregierung 1997, Seite 47, Spalte 1, 4. Absatz:
Eine klare Abgrenzung von Fundtieren zu herrenlosen Tieren ist in der Praxis sehr schwierig und kaum nachweisbar. Es ist naturgemäß zunächst nicht erkennbar, ob der bisherige Eigentümer das Eigentum an dem Tier aufgegeben hat oder nicht. In der Praxis wird deshalb zunächst davon auszugehen sein, dass es sich um ein Fundtier handelt bis gegenteiliges nachgewiesen ist, welches von dem Finder oder von der zuständigen Behörde zu verwahren und zu versorgen ist.“ Diese gefundenen oder zugelaufenen Katzen müssen nach den Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches (§ 965 BGB ff.), unverzüglich dem zuständigen Fundbüro gemeldet werden. Es erfolgt eine Aufnahme im Fundregister. Für jede aufgefundene Katze muss eine Fundmeldung beim Fundbüro gemacht werden. Es besteht die Möglichkeit, dass das Tier von seinem Halter gesucht wird. Sollte keine Vermisstenanzeige beim Fundbüro vorliegen, muss das Fundbüro die Fundanzeige annehmen (§ 965 BGB) und die Katze artgerecht unterbringen. Diese Unterbringung kann in einem Tierheim erfolgen oder der Finder kann sich bereit erklären, die Katze einstweilig oder auf Dauer artgerecht unterzubringen und zu versorgen. Der Finder hat Anspruch auf Erstattung der Fütterungs- und Tierarztkosten durch die Gemeinde, für die Zeit von sechs Monaten. Zu den Tierarztkosten gehören neben Parasitenbehandlung und Impfung auch die Kosten der Kastration nach § 6, Abs. 1,Nr. 5 Tierschutzgesetz. Weiterhin ergeben sich durch die Kastration immer weniger Fundtiere, demzufolge verringern sich die Kosten für Fundtiere für die Gemeinden.

Kostenträger Fundtier:

Die Gesetzeslage „Fundtier“ hat zur Folge, dass die Städte/Gemeinden die Kosten der Ernährung, Pflege, Unterbringung, die tierärztliche Versorgung sowie die Kosten der Kastration (§2, §3 Nr. 3, § 6 Nr. 5 TierSchG) dieser Katzen und Kater für die Aufbewahrungszeit von 6 Monaten (nach § 973 BGB) übernehmen müssen. Die Gesetze gelten für alle Haustiere, so also auch für zugelaufene oder zugeflogene Fundtiere.
T
rifft die Behörde eine Entscheidung, die gegen geltendes Recht verstößt, kann eine Fachaufsichtsbeschwerde zur Überprüfung der Entscheidung bei der nächst höheren Dienststelle eingereicht werden. In komplizierten Fällen kann auch der Regierungspräsident eingeschaltet werden. Dienstaufsichtsbeschwerden hingegen, richten sich nur gegen persönliches, insbesondere unfreundliches und ausfallendes Verhalten von Behörden-Mitarbeitern.

 

 

Zur Erklärung und Begründung sind nachfolgend die Vorschriften aufgeführt.

Fundtiere, Tierschutzrelevante Gesetze, Auszüge des Kommentars zum Tierschutzgesetz von Albert Lorz und Ernst Metzger, sowie Auszüge aus dem Tierschutzbericht 1997 und Anmerkungen der Tierschutzaktivisten.
 

B G B    F u n d t i e r e:

Für die rechtliche Behandlung von Fundtieren gelten die einschlägigen Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches, insbesondere die §§ 965 bis 976, jeweils in Verbindung mit § 90 a BGB. Danach ist der Finder verpflichtet, dem Eigentümer des Tieres oder, wenn dieser ihm nicht bekannt ist, der zuständigen Behörde unverzüglich den Fund anzuzeigen. Der Status „Fundtier“ hat zur Folge, dass die Städte und Gemeinden (nach BGB § 973 Fundsache) die Kosten der Unterbringung nach § 2 TierSchG tragen müssen. Im Tierschutzbericht der Bundesregierung von 1997 steht dazu folgendes: Deutscher Bundestag-13. Wahlperiode Drucksache 13/7016, Seite 46 Unter dem Begriff "Fundtier" versteht man Tiere, die dem Eigentümer entlaufen oder sonst seinem Besitz entzogen sind.

Bei "herrenlosen Tieren" handelt es sich häufig um ausgesetzte Tiere. Nach § 3 Nr. 3 des Tierschutzgesetzes ist es zwar verboten, ein im Haus, Betrieb oder sonst in Obhut des Menschen gehaltenes Tier auszusetzen, um sich seiner zu entledigen, aber obwohl ein Verstoß gegen diese Bestimmung mit einem Bußgeld von bis zu 25.000 Euro geahndet werden kann, kommen herrenlose Tiere besonders zu Reisezeiten vermehrt in die Tierheime.

Eine klare Abgrenzung von Fundtieren herrenlosen Tieren ist in der Praxis sehr schwierig. Es ist naturgemäß zunächst nicht erkennbar, ob der bisherige Eigentümer das Eigentum an dem Tier aufgegeben hat oder nicht. In der Praxis wird deshalb zunächst davon auszugehen sein, dass es sich um ein Fundtier handelt, welches von dem Finder oder von der zuständigen Behörde zu verwahren und zu versorgen ist.

In einem gemeinsamen Erlass des Innenministeriums und des Ministeriums für Umwelt, Natur und Forsten wurde klargestellt, dass die Aufbewahrungsfrist des § 973 BGB von sechs Monaten mangels entgegenstehender Spezialregelungen auch für Fundtiere gilt und dass die zuständige Behörde die "Fundsache” grundsätzlich auch bis zum Ablauf der sechsmonatigen Frist verwahren muss. Weitervermittlung von Fundtieren an fremde Dritte darf somit nur unter Vorbehalt erfolgen. Allenfalls gegen Auslagenerstattung ist der neue Halter verpflichtet die Fundsache wieder an den rechtmäßigen Eigentümer auszuhändigen.
 

Tierschutzgesetz   
TSG § 1: Zweck dieses Gesetzes ist es, aus der Verantwortung des Menschen für das Tier als Mitgeschöpf dessen Leben und Wohlbefinden zu schützen. Niemand darf einem Tier ohne vernünftigen Grund Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen.
 
TSG § 2: Wer ein Tier hält, betreut oder zu betreuen hat, muss das Tier seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen ernähren, pflegen und verhaltensgerecht unterbringen, muss über die für eine angemessene Ernährung, Pflege und verhaltensgerechte Unterbringung des Tieres erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen (§11).

 
Kommentar zum Tierschutzgesetz von Lorz/Metzger, Seite 128, Rand-Nr. 6
Obhutverhältnis: Oberbegriff Obhut, Halten, Betreuen und Betreuen müssen können unter dem Oberbegriff der Obhut zusammengefasst werden. Wer die Obhut über das Tier hat, muss bestimmte Pflichten nach dem Tierschutzgesetz erfüllen. Das Obhutsverhältnis ist daher Voraussetzung der Pflichten (aA 4. Auflage, wo dem Obhutsverhältnis selbst schon Pflichten nach Tierschutzrecht zugeordnet wurden.)
Kommentar Lorz/Metzger, Seite 130,Rand-Nr. 13

Faktische Betreuung: Sie kann gegeben sein, wenn jemand an die Stelle des Tierhalters oder des Betreuungspflichtigen tritt. Zu denken ist an den Finder oder dem Tierschutz und an denjenigen, der ein wildlebendes Tier zur Behandlung, Pflege, Rettung oder Überwinterung aufnimmt; die Anbringung eines Nistkastens, eines Überwinterungsplatzes für den Igel im Freien u Ä genügt nicht.

Kommentar Lorz Seite 96/97, 9 c)

Der Gesetzgeber hat klargestellt, dass es auf eine dem Betreuungsverhältnis zugrunde liegende Rechtspflicht, überhaupt auf eine besondere rechtliche Beziehung, nicht ankommt; Es genügt also ein Handeln aus Gefälligkeit oder ein rein tatsächliches Verhältnis.

  

Für diese Fälle trifft auch schon allein die Fütterung von Katzen zu.

Deswegen ist derjenige, auch wenn er aus gutem Glauben vermeintlich "nur" füttert, dem Tierschutzgesetz verpflichtet und hat dafür zu sorgen, dass auch die Nachkommen nach dem Tierschutzgesetz die vorgeschriebene Ernährung, Pflege und verhaltensgerechte Unterbringung erhalten. Ist der Tierhalter/Tierfütterer dazu nicht in der Lage, die Nachkommen nach §2 TierSchG zu versorgen, sodass eine Abwanderung stattfinden kann, bleibt die Kastration (§ 6, Abs. 1, Satz 2 Nr. 5 Tierschutzgesetz) als einziger Ausweg übrig. Sie ist eine dauerhafte Lösung, um eine unkontrollierte Vermehrung von Katzen und Kater zu verhindern.

Falls keine Kastration durchgeführt wird und die Tiere abwandern, weil Ihnen an diesem Platz nicht mehr genug Futter zur Verfügung steht, die Tiere als Nichtrudeltiere den Bereich verlassen, macht man sich, wegen Aussetzens auf eigenem oder fremden Grund, strafbar.

Wir empfehlen, insbesondere bei frei lebenden Katzen die Kastration ab der 12. Lebenswoche. Kennzeichnung des Tieres durch Tätowierung und Mikrochip kann während der Narkose schmerzfrei gemacht werden. Meldung bei Tasso, Europas größtem Haustierzentralregister sollte binnen 3 Tagen nach der Kastration erfolgen. Die Kastration ist auch während der Trächtigkeit möglich.


 

TSG § 3: Das Aussetzen von Tieren; Verbotsbestimmungen:

Es ist verboten ein im Haus, Betrieb oder sonst in Obhut des Menschen gehaltenes Tier auszusetzen oder es zurückzulassen, um sich seiner zu entledigen oder sich der Halter- oder Betreuerpflicht zu entziehen.
 
Kommentar Lorz/Metzger, Seite 167, Rand-Nr. 28, Aussetzen und Zurücklassen (Nr. 3)
a) In Obhut des Menschen gehalten ist das Tier, wenn es im Sinn des § 2 gehalten oder betreut wird oder wenn eine Pflicht zur Betreuung besteht.

Kommentar Lorz/Metzger, Seite 168, Rand-Nr. 29
b) Aussetzen.  Aussetzen liegt vor, wenn das Tier freigelassen wird, ohne dass an die Stelle der früheren Obhut eine neue menschliche Obhut tritt; das Tier wird Bestandteil der Natur und ist auf seine eigenen Kräfte und Fähigkeiten verwiesen. Eine erhebliche Gefährdung des Tiers an Leben, Unversehrtheit oder Wohlbefinden muss nicht nachgewiesen werden (anders Vorauflage Rn 29 in Parallele zu § 221 StGB, der eine konkrete Gefahr verlangt). Das Verbot soll jede Aussetzung verhindern, weil sie regelmäßig, wenn auch nicht zwangsläufig, mit einer Gefahrlage für das Tier verbunden ist. In einer Parallele zum abstrakten Gefährdungsdelikt. Dass ebenfalls nicht den Nachweis einer Gefahr im konkreten Fall verlangt, kann man von einer abstrakten Gefährdungshandlung sprechen.

Kommentar Lorz/Metzger, Seite 168, Rand-Nr. 31
Unter Umständen kann der Täter auf seinem Anwesen aussetzen (OLG Jena DRZ 35, 312 Nr. 311 = HRR 35 Nr. 1367). Täter muss nicht der zur Obhut Verpflichtete sein, Es ist nicht einmal dessen Einverständnis nötig. Auch der Dieb kann die verbotene Handlung der Nr. 3 begehen.

Kommentar Lorz/Metzger, Seite 167 Rand-Nr. 28, Aussetzen und Zurücklassen (Nr. 5)
Falls ein Tierschutzverein verwilderte Hauskatzen einfängt, kastriert und alsbald wieder an ihre frühere Lebensstätte entlässt, verstößt er nicht gegen das Verbot. Durch die mit der Unfruchtbarmachung zusammenhängenden Maßnahmen entsteht noch kein Obhutsverhältnis.

Die Tat kann als Ordnungswidrigkeit nach § 18 Nr. 4 TierSchG mit einer Geldbuße bis zu Fünfundzwanzigtausend Euro geahndet werden. Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einem Verbot nach §3 zuwiderhandelt.

Kommentar Lorz/Metzger, Seite 395, Die einzelnen Tatbestände
Vorsätzliches Zufügen von Schmerzen, Leiden oder Schäden (Abs 2) Jedes Tier ist geschützt. Sogar das Zertreten einer Ameise, das Austrocknenlassen von Fischnährtieren ist tatbestandlich.


 

Gesetzliche Berechtigung Kastration Katzen:

Tierschutzgesetz § 6, Abs. 1, Satz 2, Nr. 5.
Verboten ist das vollständige oder teilweise Amputieren von Körperteilen oder das vollständige oder teilweise Entnehmen oder Zerstören von Organen oder Geweben eines Wirbeltieres.

Das Verbot gilt nicht, wenn zur Verhinderung der unkontrollierten Fortpflanzung oder - soweit tierärztliche Bedenken nicht entgegenstehen - zur weiteren Nutzung oder Haltung des Tieres eine Unfruchtbarmachung vorgenommen wird. Eingriffe nach Satz 2 Nr. 5 sind durch einen Tierarzt vorzunehmen.

Kommentierung des Tierschutzgesetzes nach Lorz/Metzger, 5. Auflage, Seite 220 Nr. 7 Unfruchtbarmachung, Rand-Nr. 38
Kastration ist zulässig zur Verhinderung der unkontrollierten Fortpflanzung. Die Unfruchtbarmachung kann aus Gründen des Tierschutzes, des Naturschutzes, des Jagdschutzes und der öffentlichen Sicherheit und Ordnung erforderlich sein. (BT-Drs 13/7015 S. 18). Nr. 5 bietet eine Rechtsgrundlage für die Kastration von Katzen.

Tierschutzgesetz §17; Straftaten
Mit Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft wer

1. ein Wirbeltier ohne vernünftigen Grund tötet
2. a) einem Wirbeltier aus Rohheit erhebliche Schmerzen  oder Leiden oder
    b) länger anhaltende oder sich wiederholende erhebliche Schmerzen oder Leiden zufügt.

Kommentar Lorz/Metzger, Seite 112, Rand-Nr. 70; Gesellschaftlich anerkannte vernünftige Gründe:
Aus der gesellschaftlichen Anerkennung ergeben sich die sonstigen vernünftigen Gründe. Welche Interessen schutzwürdig sind, ist wesentlich eine Sache der sozialen Akzeptanz; die Vorstellungen der billig und gerecht Denkenden, auf die bei den guten Sitten im Zivilrecht abzustellen ist, spielen auch hier die entscheidende Rolle.

Kommentar Lorz/Metzger, Seite 371,Rand-Nr. 14, Satz 3
Die allgemeinen Vorschriften des heutigen Rechts erlauben aber in den praktisch vorkommenden Fällen eine Ahndung der Aufsichtspflichtverletzung. Satz 6 : Ermöglicht eine Person das tierschutzwidrige Verhalten einer anderen Person, kommt mittelbare Täterschaft des Hintermanns oder Mittäterschaft beider Personen in Betracht  (OLG Celle NuR 1994, 514= NStZ 1993, 291.

  

Grundgesetz, Artikel 20 a:
Der Mensch trägt gegenüber dem Tier als Mitgeschöpf Verantwortung und hat Gefahren für dessen Gesundheit abzuwenden und dessen Rechte zu schützen. Um dieser Verpflichtung auch von Seiten des Staates Ausdruck zu verleihen, wurde im Jahr 2002 der
Tierschutz als Staatsziel in Artikel 20 a des Grundgesetzes festgeschrieben. Danach hat der Staat auch in Verantwortung für die künftigen Generationen die natürlichen Lebensgrundlagen und die Tiere im Rahmen der verfassungsgemäßen Ordnung durch die Gesetzgebung und nach Maßgabe von Gesetz und Recht durch die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung zu schützen.

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Dem Kommentar Franz von Assisi möchte sich 

das Team der Katzenhilfe-Westerwald e.V.

anschließen und möchte zeitgleich anmerken,

dass es unzumutbar ist,

das im Grundgesetz verankerte Staatsziel

auf dem Rücken von wenigen, ehrenamtlichen Tierschützern auszutragen. 

         
     

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  •    Mensch´ zeig endlich Verantwortung!

  •    Wir fordern gesetzeskonformen Umgang mit unseren Mitgeschöpfen!

  •    Wir fordern die Mindesthaltungsanforderungen für Katzen lt. TVT!

  •    Wir fordern Unterstützung durch Städte und Gemeinden!

  •    Wir fordern einheitliche Richtlinien für die Verwahrung von Fundtieren!

  •    Wir fordern ein öffentliches Tierheim für den Westerwald!

  •    Wir fordern eine bundeseinheitliche Katzenschutzverordnung

  •    Wir fordern Kennzeichnungspflicht und Registrierungspflicht für Katzen!

  •    Wir fordern Kastrationspflicht für Katzen!

  •    Wir fordern das Führen von Fundregistern der zuständigen Träger!

  •    Wir fordern den würdevollen Umgang mit unseren Mitgeschöpfen!

  •    Schluß mit der Willkür der Verantwortlichen zu Lasten unserer Mitgeschöpfe!

  

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Wir danken an dieser Stelle allen Vereinen, die ihre Satzungsziele

trotz oftmalig beschämender Ignoranz der zuständigen Träger verfolgen.

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 Eure Westerwälder Samtpfoten

 

(C) Katzenhilfe-Westerwald e.V., Stand: 16-08-2006

 

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915.- Euro Förderung durch Gemeinde des Westerwaldkreises  /  3.600 Katzen = 0,2541666 Euro / Mitgeschöpf, da stimmte selbst der

Wirtschaftsminister zu, dass diese Fördersumme kläglich ist!

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Änderungen können der Redaktion per Mail mitgeteilt werden:  info@katzenhilfe-westerwald.de