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Eine verletzte Katze am Straßenrand.
Wer trägt die Tierarztkosten für verletzte Fundtiere?
Die Redaktion von Geliebte Katze befragte dazu Steffen Beuys vom DTSB: Ist die Katze ein Fundtier, dann muss das Ordnungsamt der Gemeinde zahlen, ist der die Katze gefunden wurde. Oft ist strittig, ob eine Katze überhaupt ein Fundtier ist. Meist argumentieren Gemeinden, dass die Katze herrenlos/freilebend ist
(gehört niemandem, daher auch kein Fundrecht anwendbar). Oder: Die Katze sei nur auf dem Weg nach Hause gewesen, bevor der Unfall passierte. Hier wäre der Eigentümer zur Kostenerstattung verpflichtet. Eine pauschale Ablehnung der Gemeinden, ohne Prüfung der Fundumstände ist sicherlich nicht rechtens,
da oft die Bundesländer Ministeralerlasse mit folgendem Inhalt gelten:
Bis zum Beweis des Gegenteils ist von einem Fundtier auszugehen.

Mit freundlicher Genehmigung von: www.geliebte-katze.de; redaktion@herz-fuer-tiere.de
Wie sind die Regelungen im Hohen Westerwald?
Die Regelungen sind hier sehr unterschiedlich. Die Verbandsgemeinden Westerburg, Montabaur, Selters, Höhr-Grenzhausen, Wirges etc. haben einen Vertag mit dem Tierheim Montabaur geschlossen, welches sich vertraglich verpflichtet hat, für die Fundtiere aus den
Verbandsgemeinden und den dazugehörigen Orten aufzukommen. Ransbach-Baumbach unterhält ein eigenes kleines Tierheim. Die Stadt Rennerod arbeitet seit Jahrzehnten mit dem Tierheim für Rennerod und Umgebung in Elsoff/Mittelhofen zusammen und
entlohnt das Tierheim in Form von Pensionzahlungen für die Fundtiere. Die Verbandsgemeinde Hachenburg arbeitet ebenfalls mit einer eigenen Tierauffangstation, die an der Kläranlage von Hachenburg eingerichtet ist und vom Freundeskreis für Fundtiere aus
der Verbandgemeinde Hachenburg e.V. betrieben wird. Der Verein setzt sich sogar über die gesetzlichen Fristen der Fundtierverwahrung für Hunde und Katzen aus der Verbandsgemeinde ein. Der Tierschutzverein kooperiert mit einem weiteren Katzenschutzverein, da sie über keine
Aufnahmekapazitäten für Katzen verfügen. Der Verein wirbt damit im Jahre 2000 eine Lücke im Tierschutz für die Region geschlossen zu haben. Durch die Kooperation sind die Tiere auf der Verbandsgemeinde Hachenburg versorgt. In der Verbandsgemeinde Bad Marienberg
gibt es generell keine Fundtiere, niemand vermisst sein Haustier, seit 1987 gab es keinen Fundhund mehr und noch niemals eine Fundkatze. Aufgefundene Kampfhunde werden gegen eine tägliche Pauschale von 5 Euro im Tierheim Montabaur aufgenommen, ansonsten ist die Kommune Träger einer Auffangstation
an der Kläranlage von Unnau. Die Verbandsgemeinde Wallmerod hat ebenfalls keine Fundkatzen, noch nie wurde eine Katze vermisst gemeldet. Die Verbandsgemeinde Selters hat zur Fundtierverwahrung einen Vertrag mit dem Tierheim Neuwied geschlossen, welches bis zum Jahr 2005 die Tiere an das
Tierheim in Ransbach-Baumbach weitergab, seither gab es jahrelang keine neuen Regelungen zur Verwahrung unser in Not befindlichen Mitgeschöpfe, seit 2009 wird nun das Tierheim Mons & Tabor als zuständig benannt. Ein staatliches Tierheim gibt es derzeit leider im Westerwald noch nicht.
Die Katzenhilfe-Westerwald e.V. versucht zu helfen, wo es geht, rund 500 bis 600 Tiere finden jährlich Hilfe durch unseren ehrenamtlichen Verein.
Oftmals sind wir am Limit und können den Findern nur mit Rat und Tat zur Seite stehen, daher möchten wir auf dieser Seite auch auf weitere Tierschutzvereine in der Umgebung hinweisen, insbesondere auf die Vereine, die kommunal gefördert werden,
damit sie mit den erhaltenen Steuergeldern "als verlängerter Arm" für die Ordnungsämter, als zuständige Behörde für Fundtiere, agieren können, die nach dem Gesetz für die Dauer von 6 Monaten für die Fundtiere aufkommen.
Tierheimmangel im Westerwald
Tierschutzbeirat des Landes Rheinland-Pfalz
Katzenkastration ist Tierschutz!
Ein Bericht von Dr. Helmut Stadtfeld, Vorsitzender des Tierschutzbeirates Rheinland-Pfalz
Viele Tierheime und Tierschutzvereine in Rheinland-Pfalz sind mit der Versorgung von Katzen, die ausgehungert, verletzt oder krank und meist unkastriert aufgefunden werden, zunehmend überfordert. Hinzu kommt die bei etlichen Ordnungsämtern zu beobachtende
Tendenz, von herrenlosen Katzen statt von Fundkatzen zu sprechen, um sich der Verpflichtung zur Kostenübernahme zu entziehen. Der Tierschutzbeirat Rheinland-Pfalz appelliert an die Kommunen, den ehrenamtlichen Tierschützern in dieser schwierigen
Situation beizustehen und fordert gleichzeitig die Katzenhalter auf, ihre Tiere beiderlei Geschlechts kastrieren zu lassen.
"Für die Jungkatzen vom vergangenen Jahr ist es jetzt höchste Zeit" erläutert Dr. Helmut Stadtfeld, Vorsitzender des Gremiums. Katzen sind mit 5 bis 10 Monaten geschlechtsreif, eine weibliche Katze bekommt bis zu dreimal im Jahr ein bis sechs Junge.
Wer Katzen hält oder auf seinem Grundstück anfüttert, ohne ihre unkontrollierte Vermehrung zu verhindern, handelt verantwortungslos und produziert Tierleid.
Vielerorts werden von Seiten der Tierschutzvereine oder Tierheime Zuschüsse für die Katzenkastration gewährt.
Nähere Auskünfte hierzu erteilen die örtlichen Tierschutzvereine.

Mit freundlicher Genehmigung vom Lokalanzeiger www.guggmo.de
Sie vermissen Ihr Tier oder Ihnen ist eine Katze zugelaufen?
Bei tätowierten und/oder gechipten Haustieren, reicht meist ein Anruf bei Tasso, Europas größtem Haustierzentralregister und die Rückvermittlung kann schnell zustande kommen. Schwieriger wird es, wenn versäumt wurde, das Tier zu kennzeichnen. Anlaufstelle Nr. 1
für Fundtiere ist das Fundbüro/Ordnungsamt ihrer Stadt/Gemeinde, werden die Tiere außerhalb der Öffnungszeiten gemeldet, treten die Polizeibehörden ein. Oftmals bleiben Tiere über Tage, Wochen, Monate gar Jahre im Tierheim sitzen, weil ihre Besitzer es versäumt haben, die Tiere bei den
zuständigen Behörden als vermißt zu melden! Wir bieten Ihnen in Kooperation mit Tasso und der Business Solutions CoMedius den kostenlosen Service zur Nutzung unseres Such- und Fundbuches. Hier haben Sie die Möglichkeit Such- und Fundtiere mit bis zu drei .jpg Bildern kostenfrei publik zu machen:
Wir empfehlen Ihnen, Ihr Haustier vor dem ersten Freigang zu kastrieren, dann bleibt in der Regel der Bewegungsradius deutlich kleiner, als bei unkastrierten Katzen. Dringend sollten Sie ihr Tier auch in beiden Ohren tätowieren, sowie zusätzlich chippen und kostenfrei bei Tasso registrieren lassen.
Katzenkastration ist Pflicht!

| Weitere Anlaufstellen für Such- und Fundtiere: | ||
| Regionale Presse: | ||
| Vermisstes Haustier in der Zeitung veröffentlichen | Lokalanzeiger | lokalanzeiger@katzenhilfe-westerwald.de |
| Vermisstes Haustier in der Zeitung veröffentlichen | Verlag Wittich | verlag-wittich@katzenhilfe-westerwald.de |
| Vermisstes Haustier in der Zeitung veröffentlichen | Rheinzeitung | rheinzeitung@katzenhilfe-westerwald.de |
| Fundbüro der Gemeinde wo Ihr Tier entlaufen ist | - siehe Tabellen weiter unten - | |
| Polizei | - siehe Tabellen weiter unten - | |
| Tasso | - siehe Tabellen weiter unten - | |
| Umliegende Tierärzte | - siehe Tabellen weiter unten - | |
| Örtliche Tierschutzvereine | - siehe Tabellen weiter unten - | |
| Tierheime | - siehe Tabellen weiter unten - | |
| Bürgermeister | - dem Amtsblatt zu entnehmen - | |
| Fundbüro/Ordnungsamt: | ||
| Fundtiermeldestelle der Städte und Gemeinden | Bad Marienberg | 02661-62680 od. 0171-2439685 |
| Fundtiermeldestelle der Städte und Gemeinden | Bölsberg | 02661-62680 od. 0171-2439685 |
| Fundtiermeldestelle der Städte und Gemeinden | Dreisbach | 02661-62680 od. 0171-2439685 |
| Fundtiermeldestelle der Städte und Gemeinden | Fehl-Ritzhausen | 02661-62680 od. 0171-2439685 |
| Fundtiermeldestelle der Städte und Gemeinden | Großseifen | 02661-62680 od. 0171-2439685 |
| Fundtiermeldestelle der Städte und Gemeinden | Hahn bei Bad Mbg. | 02661-62680 od. 0171-2439685 |
| Fundtiermeldestelle der Städte und Gemeinden | Hardt | 02661-62680 od. 0171-2439685 |
| Fundtiermeldestelle der Städte und Gemeinden | Hof | 02661-62680 od. 0171-2439685 |
| Fundtiermeldestelle der Städte und Gemeinden | Kirburg | 02661-62680 od. 0171-2439685 |
| Fundtiermeldestelle der Städte und Gemeinden | Langenbach b. Kirb | 02661-62680 od. 0171-2439685 |
| Fundtiermeldestelle der Städte und Gemeinden | Lautzenbrücken | 02661-62680 od. 0171-2439685 |
| Fundtiermeldestelle der Städte und Gemeinden | Mörlen | 02661-62680 od. 0171-2439685 |
| Fundtiermeldestelle der Städte und Gemeinden | Neunkhausen | 02661-62680 od. 0171-2439685 |
| Fundtiermeldestelle der Städte und Gemeinden | Nisterau | 02661-62680 od. 0171-2439685 |
| Fundtiermeldestelle der Städte und Gemeinden | Bach | 02661-62680 od. 0171-2439685 |
| Fundtiermeldestelle der Städte und Gemeinden | Nistertal | 02661-62680 od. 0171-2439685 |
| Fundtiermeldestelle der Städte und Gemeinden | Norken | 02661-62680 od. 0171-2439685 |
| Fundtiermeldestelle der Städte und Gemeinden | Stockhausen-Illfurth | 02661-62680 od. 0171-2439685 |
| Fundtiermeldestelle der Städte und Gemeinden | Unnau | 02661-62680 od. 0171-2439685 |
| Fundtiermeldestelle der Städte und Gemeinden | Hachenburg | 02662-801160 od. 801132 od. 6830 |
| Fundtiermeldestelle der Städte und Gemeinden | Alpenrod | 02662-801160 od. 801132 od. 6830 |
| Fundtiermeldestelle der Städte und Gemeinden | Astert | 02662-801160 od. 801132 od. 6830 |
| Fundtiermeldestelle der Städte und Gemeinden | Atzelgift | 02662-801160 od. 801132 od. 6830 |
| Fundtiermeldestelle der Städte und Gemeinden | Borod | 02662-801160 od. 801132 od. 6830 |
| Fundtiermeldestelle der Städte und Gemeinden | Dreifelden | 02662-801160 od. 801132 od. 6830 |
| Fundtiermeldestelle der Städte und Gemeinden | Gehlert | 02662-801160 od. 801132 od. 6830 |
| Fundtiermeldestelle der Städte und Gemeinden | Giesenhausen | 02662-801160 od. 801132 od. 6830 |
| Fundtiermeldestelle der Städte und Gemeinden | Hattert | 02662-801160 od. 801132 od. 6830 |
| Fundtiermeldestelle der Städte und Gemeinden | Heimborn | 02662-801160 od. 801132 od. 6830 |
| Fundtiermeldestelle der Städte und Gemeinden | Heuzert | 02662-801160 od. 801132 od. 6830 |
| Fundtiermeldestelle der Städte und Gemeinden | Höchstenbach | 02662-801160 od. 801132 od. 6830 |
| Fundtiermeldestelle der Städte und Gemeinden | Kroppach | 02662-801160 od. 801132 od. 6830 |
| Fundtiermeldestelle der Städte und Gemeinden | Kundert | 02662-801160 od. 801132 od. 6830 |
| Fundtiermeldestelle der Städte und Gemeinden | Limbach | 02662-801160 od. 801132 od. 6830 |
| Fundtiermeldestelle der Städte und Gemeinden | Linde | 02662-801160 od. 801132 od. 6830 |
| Fundtiermeldestelle der Städte und Gemeinden | Lochum | 02662-801160 od. 801132 od. 6830 |
| Fundtiermeldestelle der Städte und Gemeinden | Luckenbach | 02662-801160 od. 801132 od. 6830 |
| Fundtiermeldestelle der Städte und Gemeinden | Marzhausen | 02662-801160 od. 801132 od. 6830 |
| Fundtiermeldestelle der Städte und Gemeinden | Merkelbach | 02662-801160 od. 801132 od. 6830 |
| Fundtiermeldestelle der Städte und Gemeinden | Mörsbach | 02662-801160 od. 801132 od. 6830 |
| Fundtiermeldestelle der Städte und Gemeinden | Mudenbach | 02662-801160 od. 801132 od. 6830 |
| Fundtiermeldestelle der Städte und Gemeinden | Mündersbach | 02662-801160 od. 801132 od. 6830 |
| Fundtiermeldestelle der Städte und Gemeinden | Müschenbach | 02662-801160 od. 801132 od. 6830 |
| Fundtiermeldestelle der Städte und Gemeinden | Nister | 02662-801160 od. 801132 od. 6830 |
| Fundtiermeldestelle der Städte und Gemeinden | Roßbach | 02662-801160 od. 801132 od. 6830 |
| Fundtiermeldestelle der Städte und Gemeinden | Steinebach a.d. Wied | 02662-801160 od. 801132 od. 6830 |
| Fundtiermeldestelle der Städte und Gemeinden | Stein-Wingert | 02662-801160 od. 801132 od. 6830 |
| Fundtiermeldestelle der Städte und Gemeinden | Streithausen | 02662-801160 od. 801132 od. 6830 |
| Fundtiermeldestelle der Städte und Gemeinden | Wahlrod | 02662-801160 od. 801132 od. 6830 |
| Fundtiermeldestelle der Städte und Gemeinden | Welkenbach | 02662-801160 od. 801132 od. 6830 |
| Fundtiermeldestelle der Städte und Gemeinden | Wied | 02662-801160 od. 801132 od. 6830 |
| Fundtiermeldestelle der Städte und Gemeinden | Winkelbach | 02662-801160 od. 801132 od. 6830 |
| Fundtiermeldestelle der Städte und Gemeinden | Rennerod | 02664-506721 od. 9928-20 od. -22 |
| Fundtiermeldestelle der Städte und Gemeinden | Bretthausen | 02664-506721 od. 9928-20 od. -22 |
| Fundtiermeldestelle der Städte und Gemeinden | Elsoff | 02664-506721 od. 9928-20 od. -22 |
| Fundtiermeldestelle der Städte und Gemeinden | Mittelhofen | 02664-506721 od. 9928-20 od. -22 |
| Fundtiermeldestelle der Städte und Gemeinden | Hellenhahn | 02664-506721 od. 9928-20 od. -22 |
| Fundtiermeldestelle der Städte und Gemeinden | Schellenberg | 02664-506721 od. 9928-20 od. -22 |
| Fundtiermeldestelle der Städte und Gemeinden | Homberg | 02664-506721 od. 9928-20 od. -22 |
| Fundtiermeldestelle der Städte und Gemeinden | Hüblingen | 02664-506721 od. 9928-20 od. -22 |
| Fundtiermeldestelle der Städte und Gemeinden | Irmtraut | 02664-506721 od. 9928-20 od. -22 |
| Fundtiermeldestelle der Städte und Gemeinden | Liebenscheid | 02664-506721 od. 9928-20 od. -22 |
| Fundtiermeldestelle der Städte und Gemeinden | Neunkirchen | 02664-506721 od. 9928-20 od. -22 |
| Fundtiermeldestelle der Städte und Gemeinden | Neustadt WW | 02664-506721 od. 9928-20 od. -22 |
| Fundtiermeldestelle der Städte und Gemeinden | Niederroßbach | 02664-506721 od. 9928-20 od. -22 |
| Fundtiermeldestelle der Städte und Gemeinden | Nister-Möhrendorf | 02664-506721 od. 9928-20 od. -22 |
| Fundtiermeldestelle der Städte und Gemeinden | Oberrod | 02664-506721 od. 9928-20 od. -22 |
| Fundtiermeldestelle der Städte und Gemeinden | Oberroßbach | 02664-506721 od. 9928-20 od. -22 |
| Fundtiermeldestelle der Städte und Gemeinden | Rehe | 02664-506721 od. 9928-20 od. -22 |
| Fundtiermeldestelle der Städte und Gemeinden | Salzburg | 02664-506721 od. 9928-20 od. -22 |
| Fundtiermeldestelle der Städte und Gemeinden | Seck | 02664-506721 od. 9928-20 od. -22 |
| Fundtiermeldestelle der Städte und Gemeinden | Stein-Neukirch | 02664-506721 od. 9928-20 od. -22 |
| Fundtiermeldestelle der Städte und Gemeinden | Waigandshain | 02664-506721 od. 9928-20 od. -22 |
| Fundtiermeldestelle der Städte und Gemeinden | Waldmühlen | 02664-506721 od. 9928-20 od. -22 |
| Fundtiermeldestelle der Städte und Gemeinden | Westernohe | 02664-506721 od. 9928-20 od. -22 |
| Fundtiermeldestelle der Städte und Gemeinden | Willingen | 02664-506721 od. 9928-20 od. -22 |
| Fundtiermeldestelle der Städte und Gemeinden | Zehnhausen b. R. | 02664-506721 od. 9928-20 od. -22 |
| Fundtiermeldestelle der Städte und Gemeinden | Westerburg | 02663-291231 od. 0172-6531759 |
| Fundtiermeldestelle der Städte und Gemeinden | Ailertchen | 02663-291231 od. 0172-6531759 |
| Fundtiermeldestelle der Städte und Gemeinden | Bellingen | 02663-291231 od. 0172-6531759 |
| Fundtiermeldestelle der Städte und Gemeinden | Berzhahn | 02663-291231 od. 0172-6531759 |
| Fundtiermeldestelle der Städte und Gemeinden | Brandscheid | 02663-291231 od. 0172-6531759 |
| Fundtiermeldestelle der Städte und Gemeinden | Enspel | 02663-291231 od. 0172-6531759 |
| Fundtiermeldestelle der Städte und Gemeinden | Gemünden | 02663-291231 od. 0172-6531759 |
| Fundtiermeldestelle der Städte und Gemeinden | Girkenroth | 02663-291231 od. 0172-6531759 |
| Fundtiermeldestelle der Städte und Gemeinden | Guckheim | 02663-291231 od. 0172-6531759 |
| Fundtiermeldestelle der Städte und Gemeinden | Härtlingen | 02663-291231 od. 0172-6531759 |
| Fundtiermeldestelle der Städte und Gemeinden | Halbs | 02663-291231 od. 0172-6531759 |
| Fundtiermeldestelle der Städte und Gemeinden | Hergenroth | 02663-291231 od. 0172-6531759 |
| Fundtiermeldestelle der Städte und Gemeinden | Höhn | 02663-291231 od. 0172-6531759 |
| Fundtiermeldestelle der Städte und Gemeinden | Kaden | 02663-291231 od. 0172-6531759 |
| Fundtiermeldestelle der Städte und Gemeinden | Kölbingen | 02663-291231 od. 0172-6531759 |
| Fundtiermeldestelle der Städte und Gemeinden | Langenhahn | 02663-291231 od. 0172-6531759 |
| Fundtiermeldestelle der Städte und Gemeinden | Pottum | 02663-291231 od. 0172-6531759 |
| Fundtiermeldestelle der Städte und Gemeinden | Rotenhain | 02663-291231 od. 0172-6531759 |
| Fundtiermeldestelle der Städte und Gemeinden | Rothenbach | 02663-291231 od. 0172-6531759 |
| Fundtiermeldestelle der Städte und Gemeinden | Stahlhofen | 02663-291231 od. 0172-6531759 |
| Fundtiermeldestelle der Städte und Gemeinden | Stockum-Püschen | 02663-291231 od. 0172-6531759 |
| Fundtiermeldestelle der Städte und Gemeinden | Weltersburg | 02663-291231 od. 0172-6531759 |
| Fundtiermeldestelle der Städte und Gemeinden | Willmenrod | 02663-291231 od. 0172-6531759 |
| Fundtiermeldestelle der Städte und Gemeinden | Winnen | 02663-291231 od. 0172-6531759 |
| Fundtiermeldestelle der Städte und Gemeinden | Puderbach | 02684-858-0 |
| Fundtiermeldestelle der Städte und Gemeinden | Wissen | 02742-939120 od. 0171-3219391 |
| Fundtiermeldestelle der Städte und Gemeinden | Ransbach-Baumbach | 02601-9117484 |
| Fundtiermeldestelle der Städte und Gemeinden | Wirges | 02602-60190 od. 0171-5218902 oder 02602-2870 oder 02608-222 oder 02602-916852 oder 02602-7983 |
| Fundtiermeldestelle der Städte und Gemeinden | Bannberscheid | 02602-60190 od. 0171-5218902 oder 02602-2870 oder 02608-222 oder 02602-916852 oder 02602-7983 |
| Fundtiermeldestelle der Städte und Gemeinden | Dernbach | 02602-60190 od. 0171-5218902 oder 02602-2870 oder 02608-222 oder 02602-916852 oder 02602-7983 |
| Fundtiermeldestelle der Städte und Gemeinden | Ebernhahn | 02602-60190 od. 0171-5218902 oder 02602-2870 oder 02608-222 oder 02602-916852 oder 02602-7983 |
| Fundtiermeldestelle der Städte und Gemeinden | Helferskirchen | 02602-60190 od. 0171-5218902 oder 02602-2870 oder 02608-222 oder 02602-916852 oder 02602-7983 |
| Fundtiermeldestelle der Städte und Gemeinden | Leuterod | 02602-60190 od. 0171-5218902 oder 02602-2870 oder 02608-222 oder 02602-916852 oder 02602-7983 |
| Fundtiermeldestelle der Städte und Gemeinden | Mogendorf | 02602-60190 od. 0171-5218902 oder 02602-2870 oder 02608-222 oder 02602-916852 oder 02602-7983 |
| Fundtiermeldestelle der Städte und Gemeinden | Moschheim | 02602-60190 od. 0171-5218902 oder 02602-2870 oder 02608-222 oder 02602-916852 oder 02602-7983 |
| Fundtiermeldestelle der Städte und Gemeinden | Niedersayn | 02602-60190 od. 0171-5218902 oder 02602-2870 oder 02608-222 oder 02602-916852 oder 02602-7983 |
| Fundtiermeldestelle der Städte und Gemeinden | Ötzingen | 02602-60190 od. 0171-5218902 oder 02602-2870 oder 02608-222 oder 02602-916852 oder 02602-7983 |
| Fundtiermeldestelle der Städte und Gemeinden | Siershahn | 02602-60190 od. 0171-5218902 oder 02602-2870 oder 02608-222 oder 02602-916852 oder 02602-7983 |
| Fundtiermeldestelle der Städte und Gemeinden | Staudt | 02602-60190 od. 0171-5218902 oder 02602-2870 oder 02608-222 oder 02602-916852 oder 02602-7983 |
| Fundtiermeldestelle der Städte und Gemeinden | Selters | 02626-7640 od. 02608-222 od. 0171-5218902 od. 0172-6531759 |
| Fundtiermeldestelle der Städte und Gemeinden | Ellenhausen | 02626-7640 od. 02608-222 od. 0171-5218902 od. 0172-6531759 |
| Fundtiermeldestelle der Städte und Gemeinden | Ewighausen | 02626-7640 od. 02608-222 od. 0171-5218902 od. 0172-6531759 |
| Fundtiermeldestelle der Städte und Gemeinden | Freilingen | 02626-7640 od. 02608-222 od. 0171-5218902 od. 0172-6531759 |
| Fundtiermeldestelle der Städte und Gemeinden | Freirachdorf | 02626-7640 od. 02608-222 od. 0171-5218902 od. 0172-6531759 |
| Fundtiermeldestelle der Städte und Gemeinden | Goddert | 02626-7640 od. 02608-222 od. 0171-5218902 od. 0172-6531759 |
| Fundtiermeldestelle der Städte und Gemeinden | Hartenfels | 02626-7640 od. 02608-222 od. 0171-5218902 od. 0172-6531759 |
| Fundtiermeldestelle der Städte und Gemeinden | Herschbach | 02626-7640 od. 02608-222 od. 0171-5218902 od. 0172-6531759 |
| Fundtiermeldestelle der Städte und Gemeinden | Krümmel | 02626-7640 od. 02608-222 od. 0171-5218902 od. 0172-6531759 |
| Fundtiermeldestelle der Städte und Gemeinden | Marienrachdorf | 02626-7640 od. 02608-222 od. 0171-5218902 od. 0172-6531759 |
| Fundtiermeldestelle der Städte und Gemeinden | Maroth | 02626-7640 od. 02608-222 od. 0171-5218902 od. 0172-6531759 |
| Fundtiermeldestelle der Städte und Gemeinden | Maxsain | 02626-7640 od. 02608-222 od. 0171-5218902 od. 0172-6531759 |
| Fundtiermeldestelle der Städte und Gemeinden | Nordhofen | 02626-7640 od. 02608-222 od. 0171-5218902 od. 0172-6531759 |
| Fundtiermeldestelle der Städte und Gemeinden | Quirnbach | 02626-7640 od. 02608-222 od. 0171-5218902 od. 0172-6531759 |
| Fundtiermeldestelle der Städte und Gemeinden | Rückeroth | 02626-7640 od. 02608-222 od. 0171-5218902 od. 0172-6531759 |
| Fundtiermeldestelle der Städte und Gemeinden | Schenkelberg | 02626-7640 od. 02608-222 od. 0171-5218902 od. 0172-6531759 |
| Fundtiermeldestelle der Städte und Gemeinden | Sessenhausen | 02626-7640 od. 02608-222 od. 0171-5218902 od. 0172-6531759 |
| Fundtiermeldestelle der Städte und Gemeinden | Steinen | 02626-7640 od. 02608-222 od. 0171-5218902 od. 0172-6531759 |
| Fundtiermeldestelle der Städte und Gemeinden | Vielbach | 02626-7640 od. 02608-222 od. 0171-5218902 od. 0172-6531759 |
| Fundtiermeldestelle der Städte und Gemeinden | Weidenhahn | 02626-7640 od. 02608-222 od. 0171-5218902 od. 0172-6531759 |
| Fundtiermeldestelle der Städte und Gemeinden | Wölferlingen | 02626-7640 od. 02608-222 od. 0171-5218902 od. 0172-6531759 |
| Fundtiermeldestelle der Städte und Gemeinden | Altenkirchen | 02681-85-229 |
| Fundtiermeldestelle der Städte und Gemeinden | Hamm/Sieg | 02682-969314 |
| Fundtiermeldestelle der Städte und Gemeinden | Hamm/Sieg | 0178-5921256 |
| Fundtiermeldestelle der Städte und Gemeinden | Wallmerod WW | 06435-508-0 |
| Fundtiermeldestelle der Städte und Gemeinden | Höhr-Grenzhausen | 02624-104-0 |
| Fundtiermeldestelle der Städte und Gemeinden | Gebhardshain | 02747-809-0 |
| Fundtiermeldestelle der Städte und Gemeinden | Diez | 06432-989517 |
| Fundtiermeldestelle der Städte und Gemeinden | Betzdorf | 02741-2910 od. 0171-3219391 |
| Fundtiermeldestelle der Städte und Gemeinden | Wallmeroth b. Betzd. | 02741-2910 od. 0160-8541426 |
| Fundtiermeldestelle der Städte und Gemeinden | Birken-Honigsessen | 02742-939120 od. 0171-3219391 |
| Fundtiermeldestelle der Städte und Gemeinden | Hövels | 02742-939120 od. 0171-3219391 |
| Fundtiermeldestelle der Städte und Gemeinden | Katzwinkel / Sieg | 02742-939120 od. 0171-3219391 |
| Fundtiermeldestelle der Städte und Gemeinden | Mittelhof | 02742-939120 od. 0171-3219391 |
| Fundtiermeldestelle der Städte und Gemeinden | Dickendorf | 02747-8090 od. 0160-8541426 |
| Fundtiermeldestelle der Städte und Gemeinden | Elben | 02747-8090 od. 0160-8541426 |
| Fundtiermeldestelle der Städte und Gemeinden | Elkenroth | 02747-8090 od. 0160-8541426 |
| Fundtiermeldestelle der Städte und Gemeinden | Fensdorf | 02747-8090 od. 0160-8541426 |
| Fundtiermeldestelle der Städte und Gemeinden | Kausen | 02747-8090 od. 0160-8541426 |
| Fundtiermeldestelle der Städte und Gemeinden | Malberg | 02747-8090 od. 0160-8541426 |
| Fundtiermeldestelle der Städte und Gemeinden | Nauroth | 02747-8090 od. 0160-8541426 |
| Fundtiermeldestelle der Städte und Gemeinden | Rosenheim | 02747-8090 od. 0160-8541426 |
| Fundtiermeldestelle der Städte und Gemeinden | Steinebach / Sieg | 02747-8090 od. 0160-8541426 |
| Fundtiermeldestelle der Städte und Gemeinden | Steineroth | 02747-8090 od. 0160-8541426 |
| Fundtiermeldestelle der Städte und Gemeinden | Molzhain | 02747-8090 od. 0160-8541426 |
| Fundtiermeldestelle der Städte und Gemeinden | Gebhardshain | 02747-8090 od. 0160-8541426 |
| Fundtiermeldestelle der Städte und Gemeinden | Dauersberg | 02741-2910 od. 0171-607352 |
| Fundtiermeldestelle der Städte und Gemeinden | Grünebach | 02741-2910 od. 0171-607352 |
| Fundtiermeldestelle der Städte und Gemeinden | Scheuerfeld | 02741-2910 od. 0171-607352 |
| Fundtiermeldestelle der Städte und Gemeinden | Montabaur | 02602-126-0 |
| Fundtiermeldestelle der Städte und Gemeinden | Limburg | 06433-861-5 |
Sofern die Ordnungsämter/Fundbüros nicht erreichbar sind, wenden Sie sich an die örtliche Polizei. | ||
| Kreisveterinäramt | Montabaur | 02602-124-238 |
| Kreisveterinäramt | Altenkirchen | 02681-812820 |
| Kreisveterinäramt | Limburg | 06433-8615 |
| Kreisveterinäramt | Siegen | 0271-333-1217 |
![]() | ||
| Polizei | Westerburg | 02663-9805-0 |
| Polizei | Hachenburg | 02662-9558-0 |
| Polizei | Montabaur | 02602-9226-0 |
| Polizei | Wissen | 02742-9350 |
| Polizei | Betzdorf | 02741-9260 |
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| Tierrettung Feuerwehr | Zentralruf | 112 |
| Tierrettung Polizei | Zentralruf | 110 |
![]() | ||
| Pension - Katzenbetreuung | Nentershausen | 06485-911696 |

| Telefonseelsorge | Zentralruf | |
| katholisch | 0 800 - 1 11 02 22 | |
| evangelisch | 0 800 - 1 11 01 11 | |
| Kindertelefon | 0 800 - 1 11 03 33 | |
| Elterntelefon | 0 800 - 1 11 05 50 | |
| Schwangere in Not | 0 800 - 4 56 07 89 | |
| AWO Gemeindepsychiatrie, Bad Marienberg | ||
| Integration psychisch Beeinträchtigter | ||
| OptiServ Dienstleistungen | 02661-980879-0 | |
| OptiServ Dienstleistungen | Fax | 02661-980879-9 |
| * Garten- und Grundstückspflege | ||
| * Hausmeisterservice | ||
| * Winterdienst | ||
| * Entrümpelungen | ||
| * Umzüge | ||
| * Konfektionierung | ||
| * Montage | ||
| Integrationsprojekt | Menschen in Arbeit | 02661-983605 |
| Minigolfanlage | 02661-9559-0 | |
| Stiftung Geisberg | 02661-9559-0 | |
| Stationärer Wohnbereich | 02661-9559-0 | |
| Stationärer Wohnbereich | Fax | 02661-9559-39 |
| Dorfladen + Bistro in Eichenstruth | 02661-939789 | |
| * Lebensmittel | ||
| * Kalte und heiße Theke | ||
| * Getränke | ||
| * Präsentkörbe | ||
| * Lieferservice Buffet |

| Tierheime/TSV: | Montabaur | 02602-180826 |
| Montabaur | 02608-222 | |
| Montabaur | 02602-7983 | |
| Montabaur | 02602-916852 | |
| Montabaur | 0171-2439685 | |
| Montabaur | 0171-5218902 | |
| Montabaur | 02602-2870 | |
| Montabaur | 02602-917653 | |
| Montabaur | 0172-6531759 | |
| Staudt | 02602-60374 | |
| Moschheim | 0175-4279623 | |
| Rennerod | 02664-992822 | |
| Rennerod | 02664-992820 | |
| Rennerod | 02664-506721 | |
| Hachenburg | 02662-939629 | |
| Hachenburg | 02662-6830 | |
| Hachenburg | 02662-948485 | |
| Hachenburg | 02662-801132 | |
| Neuwied | 02631-55356 | |
| Neuwied | 02631-52179 | |
| Neuwied | 02631-21840 | |
| Neuwied | 0163-2808279 | |
| Höhr-Grenzhausen | 02624-5355 | |
| Höhr-Grenzhausen | 02624-2375 | |
| Rott | 02685-8528 | |
| Siegen | 0271-310620 | |
| Siegen | 0271-370380 | |
| Siegen | 0271-41389 | |
| Siegen | 0271-310911 | |
| Westerburg | 0172-6531759 | |
| Selters | 02631-55356 oder 0171-5218902 oder 02608-222 | |
| Wirges | 02602-917653 oder 180826 oder 0172-6531759 | |
| Olpe | 02761-4600 | |
| Ransbach-Baumbach | 02623-3992 | |
| Kreis Altenkirchen | 02681-6421 | |
| Kreis Altenkirchen | 02685-8528 | |
| Kreis Altenkirchen | 02741-63590 | |
| Kreis Altenkirchen | 02681-9843822 | |
| Kreis Altenkirchen | 02662-948485 | |
| Kreis Altenkirchen | 02741-24933 | |
| Kreis Altenkirchen | 02681-9843822 | |
| Wissen | 0171-3219391 | |
| Wissen | 0171-607352 | |
| Wissen | 0160-8541426 | |
| Wissen | 02294-6874 | |
| Hamm | 02688-988175 | |
| Hamm | 0171-8534565 | |
| Hamm | 02682-969314 | |
| Hamm | 0178-5921256 | |
| Diez | 06432-6638 | |
| Diez | 06432-5556 | |
| Limburg | 06432-801455 | |
| Andernach | 02632-44343 | |
Koblenz | 0261-406380 | |
| Koblenz | 0261-406380 | |
| Koblenz | 0261-9634548 | |
| Koblenz | 02602-69146 | |
| Koblenz | 0171-2439685 | |
| Mayen | 02651-77438 | |
| Trier | 0651-9983338 | |
| Unkel | 02645-8621 | |
| Unkel | 02224-900413 | |
| Unkel | 02224-900414 | |
| Unkel | 0171-6956844 | |
| Bad Schwalbach | 06120-4845 | |
| Puderbach | 02684-957151 | |
| Dillenburg | 02771-32222 | |
| Mainz | 02661-949565 | |
| Mainz | 06131-687066 | |
| Kirchen | 02741-63590 | |
| Wetzlar | 06441-22451 | |
| Betzdorf | 02741-24933 | |
| Eitorf | 02243-5591 | |
| Breibach | 02684-989990 | |
| Breibach | 02681-950308 | |
| Seck | 02664-5911 | |
| Seck | 02664-9116414 | |
| Waldbrunn | 06479-1776 |
| Tierarzt | Rennerod | 02664-1342 |
| Tierarzt | Rennerod | 0171-2146194 |
| Tierarzt | Rennerod | 0175-1712165 |
| Tierarzt | Westerburg | 02663-3585 |
| Tierarzt | Girkenroth | 06435-408575 |
| Tierarzt | Selters | 02626-8558 |
| Tierarzt | Bad Marienberg | 02661-3858 |

| Haustierzentralregister | Tasso | Telefon | 06190-937300 |
| Haustierzentralregister | Tasso | Fax | 06190-937400 |
| Haustierzentralregister | Tasso | tasso@tiernotruf.org | |
| Haustierzentralregister | Tasso | Homepage | www.tiernotruf.org |
| Katzenhilfe-Westerwald e.V. | Vermittlung Katzen | 02661-40982 (morgens) |
| Katzenhilfe-Westerwald e.V. | Vermittlung Katzen | 0177-7889766 (morgens) |
| Katzenhilfe-Westerwald e.V. | Vermittlung Katzen | 02661-206376 (nachmittags) |
| Katzenhilfe-Westerwald e.V. | Vermittlung Katzen | 02661-206377 (nachmittags) |
| Katzenhilfe-Westerwald e.V. | Vermittlung Katzen | 0160-91210831 (nachmittags) |
| Katzenhilfe-Westerwald e.V. | Vermittlung Katzen | 0171-8234226 (nachmittags) |
| Katzenhilfe-Westerwald e.V. | Vermittlung Katzen | 02663-916693 (abends) |
| Katzenhilfe-Westerwald e.V. | Vermittlung Katzen | 0174-9920888 (abends) |
| Katzenhilfe-Westerwald e.V. | Vermittlung Hunde | 02661-206381 (vormittags) |
| Katzenhilfe-Westerwald e.V. | Vermittlung Katzen | 02664-993410 (vormittags) |
| Katzenhilfe-Westerwald e.V. | Vermittlung Katzen | 0175-5838637 (vormittags) |

| Katzenhilfe-Westerwald e.V. | Tierheim | 56470 Langenbach bei Bad Marienberg, An der Schmiede 16 (Richtung Großseifen, nach 150 mtr. rechts, letztes Haus links) | Öffnungszeiten: Dienstag: 18-19 Uhr Donnerstag: 19-20 Uhr Samstag: 15-18 Uhr |
| Katzenhilfe-Westerwald e.V. | Paketanschrift | 56470 Langenbach bei Bad Marienberg, An der Schmiede 16 | 0177-7889766 |
| Katzenhilfe-Westerwald e.V. | Geschäftsstelle | 56462 Höhn, Postfach | |
| Katzenhilfe-Westerwald e.V. | Geschäftsstelle | Zentralruf überwiegend morgens besetzt von 06:00 - 12:00 Uhr | 02661-40982 |
| Katzenhilfe-Westerwald e.V. | Geschäftsstelle | Fax | 02661-949935 |
| Katzenhilfe-Westerwald e.V. | Geschäftsstelle | info@katzenhilfe-westerwald.de | |
| Katzenhilfe-Westerwald e.V. | Katze entlaufen | Bild und Datenversand (Bild bis 300 KB im .jpg Format) | |
| Katzenhilfe-Westerwald e.V. | Tierarztteam | Rennerod, Am Markt 2 | 02664-1342 |
| Katzenhilfe-Westerwald e.V. | Kastrationhilfeantrag | zu den Öffnungszeiten im Tierheim | 0177-7889766 |
| Katzenhilfe-Westerwald e.V. | Abgabekatze | Tierheimleitung | 0177-7889766 |
| Katzenhilfe-Westerwald e.V. | Vermittlung | allgemeine Vermittlungsfragen / Ablauf | 02661-206376 |
Umgang mit Fundkatzen
Ableitung der Kastrationsverpflichtung
Die Anwendung der nachfolgenden Gesetze führt dazu, dass die so genannten „streunenden“, „scheuen“, „verwilderten“, „herrenlos aufgefundenen“ Katzen als Fundtiere anerkannt werden.
Wie wird aus einer Hauskatze eine Fundsache?
Ist Ihnen eine Katze zugelaufen oder haben sie eine Katze gefunden, deren Halter sie nicht feststellen können, dann könnte es sich um eine entlaufene oder ausgesetzte Katze handeln. Bei diesen zumeist streunenden und scheuen Katzen handelt es sich um Haustiere und nicht wie oft angenommen wird, um Wildkatzen. Wildkatzen sind vor dem Aussterben bedroht, die Kastration von Wildkatzen ist somit verboten. Wildkatzen gibt es kaum noch in Deutschland. Überwiegende Populationen gibt es im Bayerischen Wald. Die Wildkatze hat besondere Merkmale, die sich deutlich von einer scheuen, allenfalls verwilderten Hauskatze, meist EKH unterscheidet.
Wann es sich um ein Fundtier handelt, wird im nachfolgenden Auszug deutlich:
„Auszug aus dem Tierschutzbericht der Bundesregierung 1997, Seite 47, Spalte 1, 4. Absatz:
Eine klare Abgrenzung von Fundtieren zu herrenlosen Tieren ist in der Praxis sehr schwierig und kaum nachweisbar. Es ist naturgemäß zunächst nicht erkennbar, ob der bisherige Eigentümer das Eigentum an dem Tier aufgegeben hat oder nicht. In der Praxis wird deshalb zunächst davon auszugehen sein, dass es sich um ein Fundtier handelt bis gegenteiliges nachgewiesen ist, welches von dem Finder oder von der zuständigen Behörde zu verwahren und zu versorgen ist.“ Diese gefundenen oder zugelaufenen Katzen müssen nach den Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches (§ 965 BGB ff.), unverzüglich dem zuständigen Fundbüro gemeldet werden. Es erfolgt eine Aufnahme im Fundregister. Für jede aufgefundene Katze muss eine Fundmeldung beim Fundbüro gemacht werden. Es besteht die Möglichkeit, dass das Tier von seinem Halter gesucht wird. Sollte keine Vermisstenanzeige beim Fundbüro vorliegen, muss das Fundbüro die Fundanzeige annehmen (§ 965 BGB) und die Katze artgerecht unterbringen. Diese Unterbringung kann in einem Tierheim erfolgen oder der Finder kann sich bereit erklären, die Katze einstweilig oder auf Dauer artgerecht unterzubringen und zu versorgen. Der Finder hat Anspruch auf Erstattung der Fütterungs- und Tierarztkosten durch die Gemeinde, für die Zeit von sechs Monaten. Zu den Tierarztkosten gehören neben Parasitenbehandlung und Impfung auch die Kosten der Kastration nach § 6, Abs. 1,Nr. 5 Tierschutzgesetz. Weiterhin ergeben sich durch die Kastration immer weniger Fundtiere, demzufolge verringern sich die Kosten für Fundtiere für die Gemeinden.
Kostenträger Fundtier:
Die Gesetzeslage „Fundtier“ hat zur Folge, dass die Städte/Gemeinden die Kosten der Ernährung, Pflege, Unterbringung, die tierärztliche Versorgung sowie die Kosten der Kastration (§2, §3 Nr. 3, § 6 Nr. 5 TierSchG) dieser Katzen und Kater für die Aufbewahrungszeit von 6 Monaten (nach § 973 BGB) übernehmen müssen. Die Gesetze gelten für alle Haustiere, so also auch für zugelaufene oder zugeflogene Fundtiere.
Trifft die Behörde eine Entscheidung, die gegen geltendes Recht verstößt, kann eine Fachaufsichtsbeschwerde zur Überprüfung der Entscheidung bei der nächst höheren Dienststelle eingereicht werden. In komplizierten Fällen kann auch der Regierungspräsident eingeschaltet werden. Dienstaufsichtsbeschwerden hingegen, richten sich nur gegen persönliches, insbesondere unfreundliches und ausfallendes Verhalten von Behörden-Mitarbeitern.
Zur Erklärung und Begründung sind nachfolgend die Vorschriften aufgeführt.
Fundtiere, Tierschutzrelevante Gesetze, Auszüge des Kommentars zum Tierschutzgesetz von Albert Lorz und Ernst Metzger, sowie Auszüge aus dem Tierschutzbericht 1997 und Anmerkungen der Tierschutzaktivisten.
B G B F u n d t i e r e:
Für die rechtliche Behandlung von Fundtieren gelten die einschlägigen Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches, insbesondere die §§ 965 bis 976, jeweils in Verbindung mit § 90 a BGB. Danach ist der Finder verpflichtet, dem Eigentümer des Tieres oder, wenn dieser ihm nicht bekannt ist, der zuständigen Behörde unverzüglich den Fund anzuzeigen. Der Status „Fundtier“ hat zur Folge, dass die Städte und Gemeinden (nach BGB § 973 Fundsache) die Kosten der Unterbringung nach § 2 TierSchG tragen müssen. Im Tierschutzbericht der Bundesregierung von 1997 steht dazu folgendes: Deutscher Bundestag-13. Wahlperiode Drucksache 13/7016, Seite 46 Unter dem Begriff "Fundtier" versteht man Tiere, die dem Eigentümer entlaufen oder sonst seinem Besitz entzogen sind.
Bei "herrenlosen Tieren" handelt es sich häufig um ausgesetzte Tiere. Nach § 3 Nr. 3 des Tierschutzgesetzes ist es zwar verboten, ein im Haus, Betrieb oder sonst in Obhut des Menschen gehaltenes Tier auszusetzen, um sich seiner zu entledigen, aber obwohl ein Verstoß gegen diese Bestimmung mit einem Bußgeld von bis zu 25.000 Euro geahndet werden kann, kommen herrenlose Tiere besonders zu Reisezeiten vermehrt in die Tierheime.
Eine klare Abgrenzung von Fundtieren herrenlosen Tieren ist in der Praxis sehr schwierig. Es ist naturgemäß zunächst nicht erkennbar, ob der bisherige Eigentümer das Eigentum an dem Tier aufgegeben hat oder nicht. In der Praxis wird deshalb zunächst davon auszugehen sein, dass es sich um ein Fundtier handelt, welches von dem Finder oder von der zuständigen Behörde zu verwahren und zu versorgen ist.
In einem gemeinsamen Erlass des Innenministeriums und des Ministeriums für Umwelt, Natur und Forsten wurde klargestellt, dass die Aufbewahrungsfrist des § 973 BGB von sechs Monaten mangels entgegenstehender Spezialregelungen auch für Fundtiere gilt und dass die zuständige Behörde die "Fundsache” grundsätzlich auch bis zum Ablauf der sechsmonatigen Frist verwahren muss. Weitervermittlung von Fundtieren an fremde Dritte darf somit nur unter Vorbehalt erfolgen. Allenfalls gegen Auslagenerstattung ist der neue Halter verpflichtet die Fundsache wieder an den rechtmäßigen Eigentümer auszuhändigen.
Tierschutzgesetz
TSG § 1: Zweck dieses Gesetzes ist es, aus der Verantwortung des Menschen für das Tier als Mitgeschöpf dessen Leben und Wohlbefinden zu schützen. Niemand darf einem Tier ohne vernünftigen Grund Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen.
TSG § 2: Wer ein Tier hält, betreut oder zu betreuen hat, muss das Tier seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen ernähren, pflegen und verhaltensgerecht unterbringen, muss über die für eine angemessene Ernährung, Pflege und verhaltensgerechte Unterbringung des Tieres erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen (§11).
Kommentar zum Tierschutzgesetz von Lorz/Metzger, Seite 128, Rand-Nr. 6
Obhutverhältnis: Oberbegriff Obhut, Halten, Betreuen und Betreuen müssen können unter dem Oberbegriff der Obhut zusammengefasst werden. Wer die Obhut über das Tier hat, muss bestimmte Pflichten nach dem Tierschutzgesetz erfüllen. Das Obhutsverhältnis ist daher Voraussetzung der Pflichten (aA 4. Auflage, wo dem Obhutsverhältnis selbst schon Pflichten nach Tierschutzrecht zugeordnet wurden.)
Kommentar Lorz/Metzger, Seite 130,Rand-Nr. 13
Faktische Betreuung: Sie kann gegeben sein, wenn jemand an die Stelle des Tierhalters oder des Betreuungspflichtigen tritt. Zu denken ist an den Finder oder dem Tierschutz und an denjenigen, der ein wildlebendes Tier zur Behandlung, Pflege, Rettung oder Überwinterung aufnimmt; die Anbringung eines Nistkastens, eines Überwinterungsplatzes für den Igel im Freien u Ä genügt nicht.
Kommentar Lorz Seite 96/97, 9 c)
Der Gesetzgeber hat klargestellt, dass es auf eine dem Betreuungsverhältnis zugrunde liegende Rechtspflicht, überhaupt auf eine besondere rechtliche Beziehung, nicht ankommt; Es genügt also ein Handeln aus Gefälligkeit oder ein rein tatsächliches Verhältnis.
Für diese Fälle trifft auch schon allein die Fütterung von Katzen zu.
Deswegen ist derjenige, auch wenn er aus gutem Glauben vermeintlich "nur" füttert, dem Tierschutzgesetz verpflichtet und hat dafür zu sorgen, dass auch die Nachkommen nach dem Tierschutzgesetz die vorgeschriebene Ernährung, Pflege und verhaltensgerechte Unterbringung erhalten. Ist der Tierhalter/Tierfütterer dazu nicht in der Lage, die Nachkommen nach §2 TierSchG zu versorgen, sodass eine Abwanderung stattfinden kann, bleibt die Kastration (§ 6, Abs. 1, Satz 2 Nr. 5 Tierschutzgesetz) als einziger Ausweg übrig. Sie ist eine dauerhafte Lösung, um eine unkontrollierte Vermehrung von Katzen und Kater zu verhindern.
Falls keine Kastration durchgeführt wird und die Tiere abwandern, weil Ihnen an diesem Platz nicht mehr genug Futter zur Verfügung steht, die Tiere als Nichtrudeltiere den Bereich verlassen, macht man sich, wegen Aussetzens auf eigenem oder fremden Grund, strafbar.
Wir empfehlen, insbesondere bei frei lebenden Katzen die Kastration ab der 12. Lebenswoche. Kennzeichnung des Tieres durch Tätowierung und Mikrochip kann während der Narkose schmerzfrei gemacht werden. Meldung bei Tasso, Europas größtem Haustierzentralregister sollte binnen 3 Tagen nach der Kastration erfolgen. Die Kastration ist auch während der Trächtigkeit möglich.
TSG § 3: Das Aussetzen von Tieren; Verbotsbestimmungen:
Es ist verboten ein im Haus, Betrieb oder sonst in Obhut des Menschen gehaltenes Tier auszusetzen oder es zurückzulassen, um sich seiner zu entledigen oder sich der Halter- oder Betreuerpflicht zu entziehen.
Kommentar Lorz/Metzger, Seite 167, Rand-Nr. 28, Aussetzen und Zurücklassen (Nr. 3)
a) In Obhut des Menschen gehalten ist das Tier, wenn es im Sinn des § 2 gehalten oder betreut wird oder wenn eine Pflicht zur Betreuung besteht.
Kommentar Lorz/Metzger, Seite 168, Rand-Nr. 29
b) Aussetzen. Aussetzen liegt vor, wenn das Tier freigelassen wird, ohne dass an die Stelle der früheren Obhut eine neue menschliche Obhut tritt; das Tier wird Bestandteil der Natur und ist auf seine eigenen Kräfte und Fähigkeiten verwiesen. Eine erhebliche Gefährdung des Tiers an Leben, Unversehrtheit oder Wohlbefinden muss nicht nachgewiesen werden (anders Vorauflage Rn 29 in Parallele zu § 221 StGB, der eine konkrete Gefahr verlangt). Das Verbot soll jede Aussetzung verhindern, weil sie regelmäßig, wenn auch nicht zwangsläufig, mit einer Gefahrlage für das Tier verbunden ist. In einer Parallele zum abstrakten Gefährdungsdelikt. Dass ebenfalls nicht den Nachweis einer Gefahr im konkreten Fall verlangt, kann man von einer abstrakten Gefährdungshandlung sprechen.
Kommentar Lorz/Metzger, Seite 168, Rand-Nr. 31
Unter Umständen kann der Täter auf seinem Anwesen aussetzen (OLG Jena DRZ 35, 312 Nr. 311 = HRR 35 Nr. 1367). Täter muss nicht der zur Obhut Verpflichtete sein, Es ist nicht einmal dessen Einverständnis nötig. Auch der Dieb kann die verbotene Handlung der Nr. 3 begehen.
Kommentar Lorz/Metzger, Seite 167 Rand-Nr. 28, Aussetzen und Zurücklassen (Nr. 5)
Falls ein Tierschutzverein verwilderte Hauskatzen einfängt, kastriert und alsbald wieder an ihre frühere Lebensstätte entlässt, verstößt er nicht gegen das Verbot. Durch die mit der Unfruchtbarmachung zusammenhängenden Maßnahmen entsteht noch kein Obhutsverhältnis.
Die Tat kann als Ordnungswidrigkeit nach § 18 Nr. 4 TierSchG mit einer Geldbuße bis zu Fünfundzwanzigtausend Euro geahndet werden. Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einem Verbot nach §3 zuwiderhandelt.
Kommentar Lorz/Metzger, Seite 395, Die einzelnen Tatbestände
Vorsätzliches Zufügen von Schmerzen, Leiden oder Schäden (Abs 2) Jedes Tier ist geschützt. Sogar das Zertreten einer Ameise, das Austrocknenlassen von Fischnährtieren ist tatbestandlich.
Gesetzliche Berechtigung Kastration Katzen:
Tierschutzgesetz § 6, Abs. 1, Satz 2, Nr. 5.
Verboten ist das vollständige oder teilweise Amputieren von Körperteilen oder das vollständige oder teilweise Entnehmen oder Zerstören von Organen oder Geweben eines Wirbeltieres.
Das Verbot gilt nicht, wenn zur Verhinderung der unkontrollierten Fortpflanzung oder - soweit tierärztliche Bedenken nicht entgegenstehen - zur weiteren Nutzung oder Haltung des Tieres eine Unfruchtbarmachung vorgenommen wird. Eingriffe nach Satz 2 Nr. 5 sind durch einen Tierarzt vorzunehmen.
Kommentierung des Tierschutzgesetzes nach Lorz/Metzger, 5. Auflage, Seite 220 Nr. 7 Unfruchtbarmachung, Rand-Nr. 38
Kastration ist zulässig zur Verhinderung der unkontrollierten Fortpflanzung. Die Unfruchtbarmachung kann aus Gründen des Tierschutzes, des Naturschutzes, des Jagdschutzes und der öffentlichen Sicherheit und Ordnung erforderlich sein. (BT-Drs 13/7015 S. 18). Nr. 5 bietet eine Rechtsgrundlage für die Kastration von Katzen.
Tierschutzgesetz §17; Straftaten
Mit Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft wer
1. ein Wirbeltier ohne vernünftigen Grund tötet
2. a) einem Wirbeltier aus Rohheit erhebliche Schmerzen oder Leiden oder
b) länger anhaltende oder sich wiederholende erhebliche Schmerzen oder Leiden zufügt.
Kommentar Lorz/Metzger, Seite 112, Rand-Nr. 70; Gesellschaftlich anerkannte vernünftige Gründe:
Aus der gesellschaftlichen Anerkennung ergeben sich die sonstigen vernünftigen Gründe. Welche Interessen schutzwürdig sind, ist wesentlich eine Sache der sozialen Akzeptanz; die Vorstellungen der billig und gerecht Denkenden, auf die bei den guten Sitten im Zivilrecht abzustellen ist, spielen auch hier die entscheidende Rolle.
Kommentar Lorz/Metzger, Seite 371,Rand-Nr. 14, Satz 3
Die allgemeinen Vorschriften des heutigen Rechts erlauben aber in den praktisch vorkommenden Fällen eine Ahndung der Aufsichtspflichtverletzung. Satz 6 : Ermöglicht eine Person das tierschutzwidrige Verhalten einer anderen Person, kommt mittelbare Täterschaft des Hintermanns oder Mittäterschaft beider Personen in Betracht (OLG Celle NuR 1994, 514= NStZ 1993, 291.
Grundgesetz, Artikel 20 a:
Der Mensch trägt gegenüber dem Tier als Mitgeschöpf Verantwortung und hat Gefahren für dessen Gesundheit abzuwenden und dessen Rechte zu schützen. Um dieser Verpflichtung auch von Seiten des Staates Ausdruck zu verleihen, wurde im Jahr 2002 der Tierschutz als Staatsziel in Artikel 20 a des Grundgesetzes festgeschrieben. Danach hat der Staat auch in Verantwortung für die künftigen Generationen die natürlichen Lebensgrundlagen und die Tiere im Rahmen der verfassungsgemäßen Ordnung durch die Gesetzgebung und nach Maßgabe von Gesetz und Recht durch die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung zu schützen.
Dem Kommentar Franz von Assisi möchte sich
das Team der Katzenhilfe-Westerwald e.V.
anschließen und möchte zeitgleich anmerken,
dass es unzumutbar ist,
das im Grundgesetz verankerte Staatsziel
auf dem Rücken von wenigen, ehrenamtlichen Tierschützern auszutragen.

Mensch´ zeig endlich Verantwortung!
Wir fordern gesetzeskonformen Umgang mit unseren Mitgeschöpfen!
Wir fordern die Mindesthaltungsanforderungen für Katzen lt. TVT!
Wir fordern Unterstützung durch Städte und Gemeinden!
Wir fordern einheitliche Richtlinien für die Verwahrung von Fundtieren!
Wir fordern ein öffentliches Tierheim für den Westerwald!
Wir fordern eine bundeseinheitliche Katzenschutzverordnung!
Wir fordern Kennzeichnungspflicht und Registrierungspflicht für Katzen!
Wir fordern Kastrationspflicht für Katzen!
Wir fordern das Führen von Fundregistern der zuständigen Träger!
Wir fordern den würdevollen Umgang mit unseren Mitgeschöpfen!
Schluß mit der Willkür der Verantwortlichen zu Lasten unserer Mitgeschöpfe!




Wir danken an dieser Stelle allen Vereinen, die ihre Satzungsziele
trotz oftmalig beschämender Ignoranz der zuständigen Träger verfolgen.
Eure Westerwälder Samtpfoten
(C) Katzenhilfe-Westerwald e.V., Stand: 16-08-2006

915.- Euro Förderung durch Gemeinde des Westerwaldkreises / 3.600 Katzen = 0,2541666 Euro / Mitgeschöpf, da stimmte selbst der
Wirtschaftsminister zu, dass diese Fördersumme kläglich ist!



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